Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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6#86.-Ein Zeitungsabonnent, welcher seine Zeitungen 2c. von dem Hauptzeitungsbureau Couvertirender 
aus couvertirt zugesendet haben will, hat die nach der Zahl der wöchentlichen Zusendungen –lk“ly 
zu bemessenden Couvertirungsgebühren zugleich mit den Abonnementsgeldern an die Debits- 
postanstalt zu entrichten. · 
887UmdasHauptzettungsbureauunddiePostanstaltenmdenctandzusetzendie Verhältniß ver 
Zeitungsspedition mit derjenigen Ordnung und Pünktlichkeit zu bewerkstelligen, welche das shosflansant iu 
Interesse des Publicums erfordert, sind die Verleger der im Königlich Sächsischen ver dem Post- 
Postbezirke erscheinenden Zeitungen 2c. zur Beachtung folgender Bestimmungen verpflichtet: debit zu über- 
a) Spätestens einen Monat vor dem Beginne der Herausgabe eines Blattes ist das grbeen 3 el- 
Hauptzeitungsbureau von dem Preise und der Erscheinungsweise eines Blattes, 
welches dem Postdebit übergeben werden soll, in Kenntniß zu setzen; 
b) auf Verlangen des Hauptzeitungsbureaus haben die Verleger von Zeitungen 2c. 
die ihnen von dem ersteren bekannt gemachte Zahl der Exemplare der letzteren, 
gefal zt und in mit den Namen der Postanstalten, bei welchen die Zeitungen an 
die Abonnenten auszugeben sind, zu bezeichnende Packete verpackt, an die Post- 
anstalt ihres Orts dergestalt abzugeben, daß die Absendung der Packete mit der 
nächsten Post nach der Vollendung des Drucks der Zeitungen rc. erfolgen kann; 
c) die von dem Hauptzeitungsbureau bestellten Exemplare sind vollständig zu 
liefern, im Unterbrechungs= beziehendlich Verhinderungsfalle ist zu Gunsten der Zeit- 
ungsabonnenten ein entsprechender Abzug an den Abonnementsgeldern 
zu gewähren; 
d) Defecte, welche den Verlegern von den Postanstalten oder von dem Hauptzeitungs- 
bureau mit nächster Post oder umgehend angezeigt werden, sind unverweilt und 
unentgeldlich nachzuliefern; 
e) Preiserhöhungen bei den Zeitschriften, welche dem Postdebit übergeben sind, 
dürfen nur mit Beginn einer neuen Abonnementsperiode vorgenommen werden und 
sind, wie überhaupt jede Veränderung in dem Preise und der Erscheinungsweise 
der Blätter, mindestens einen Monat zuvor dem Hauptzeitungsbureau anzuzeigen; 
spätere Anzeigen können von dem letzteren nur unter dem Vorbehalte berücksichtigt 
werden, daß den Abonnenten die Nachzahlung resp. Rückvergütung der Preis- 
differenz oder die Zurückziehung des Abonnements, gegen Rückgabe der etwa bereits 
gelieferten Exemplare, freigestellt bleibt; 
Ühß) die Abführung der Abonnementsgelder Seitens des Hauptzeitungsbureaus an die 
Verleger erfolgt am Schlusse einer jeden Abonnementsperiode, nach vollständiger 
Lieferung aller zu der letzteren gehörenden Blätter, jedoch werden auf Verlangen 
den Verlegern bei größeren Beträgen auch im Laufe eines Vierteljahres ihrem Gut- 
haben entsprechende Abschlagszahlungen geleistet. 
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