Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Post Betrag Vergl. Vost 
osi- oder sonstige Vergl. Post- 
tion. Gegenstand der Tare. Festsetzung ordnung. 
der Gebühren. 
  
bb) für Locallandbriefe 
1) für einen gewöhnlichen Brief, sowie ein 
Fascikel 2c. bis 1 Pfund incl. Gewicht 1 Mgr. 
2)) für einen recommandirten Brief, ein- 
schließlich der Recommandationsgebühr 
von 2 Ngr. und der Quittungsgebühr 2 Ngr. 8 Pf. 
3) für einen Brief mit Werthsdeclaration 
"6 bis zum Betrage von 300 Thalern 
Werth und 8 Loth Gewicht 
a) für jedes volle Hundert Thaler 
des declarirten Werths oder eine 
geringere Summe als 100 Thlr. 1 Ngr. 
und 
b) außerdem, einschließlich der Quit- 
tungsgebühr 8 Pf. 
I) für die von einem und demselben Absender bei einer 
Postanstalt oder einer Briefsammlung in Partien 
von 12 Stück und darüber und frankirt aufge- 
gebenen gewöhnlichen (weder recommandirten, noch 
mit Werthsdeclaration versehenen) Local-Orts- 
und Landbriefe 
bei gleichzeitiger Aufgabe 
von 12 bis mit 30 Stück pr. Stück 4 Pfl. 
-- 31 6 4 3 „ 
é" mehr als GG00 21 
d) Bei Abholung der Briefe von Seiten der 
Empfänger bei der Postanstalt 
aa) für die von den Bewohnern eines Postorts 
bei der Postanstalt des letzteren abgeholten, 
an dieselben entweder mit den Posten weiter- 
her eingegangenen Briefe rc. oder an sie ge- 
  
  
 
	        
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