Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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aa) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach Einem Pfennig von jeder Steuereinheit, 
bb) ein dergleichen nach Höhe von acht Zehntheilen eines halben Jahresbetrags der 
Gewerbe= und Personalsteuer. 
#2. Die Termine für die Erhebung dieser außerordentlichen Steuern, sowie die Ver- 
gütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der letzteren, hat Unser Finanzministerium 
festzustellen. · 
83.DasweitereErfordernißzuBestreitungjeneserhöhtenStaatsaufwandesistaus 
den verfügbaren, soweit nöthig durch besondere Creditmaaßregeln zu verstärkenden Beständen 
des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be— 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 13ten Juni 1859. 
Johann. 
#i Richard Freiherr von Friesen. 
  
MÆ 45) Verordnung 
zu Ausführung des Nachtragsgesetzes zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1858, 
1859 und 1860; 
vom 14ten Juni 1859. 
Zu Ausführung des Nachtragsgesetzes zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1858, 1859 
und 1860 vom gestrigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. Neben den, durch die Verordnung zu Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 
1858, 1859 und 1860, vom 1 2ten August 185 8 (Seite 178 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1858) bereits ausgeschriebenen ordentlichen Grund= und Gewerbe- 
und Personalsteuern, und zwar zugleich mit diesen, sind in jedem der Jahre 1859 und 1860 
zu erheben und zu berechnen: 
a) an außerordentlicher Grundsteuer von jeder Steuereinheit Ein Pfennig am 1sten 
August, . 
b) an außerordentlicher Gewerbe- und Personalsteuer Acht Zehntheile eines halben 
Jahresbetrags (d. i. also Vier Zehntheile eines vollen Jahresbetrags, mithin 
12 Ngr. von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen des vollen im 
Cataster stehenden Ansatzes) am 1 5ten October. 
1859. 26
	        
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