Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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fassende Stimmenzahl erlangen, für gewählt anzusehen sind. Wenn eine solche Stimmen- 
mehrheit nicht erlangt worden ist, ingleichen wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht wenig- 
stens die Hälfte der Mitglieder des Advocatenvereins betheiligt hat, findet eine nochmalige 
Wahl Statt, bei welcher ohne Rücksicht darauf, wie viel Mitglieder abgestimmt haben, und ob 
mindestens ein Drittheil der eingegangenen Stimmen erlangt wurde, die relative Stimmen- 
mehrheit unbedingt entscheidet. In dem Ausschreiben zu dieser zweiten Wahl sind die Er- 
gebnisse der ersten Wahlhandlung mitzutheilen. 
Zwischen denen, welche bei einer Wahlhandlung eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, 
giebt, sofern es auf Entscheidung der Frage ankommt, welchem von ihnen der Vorzug gebühren 
soll, das Loos den Ausschlag. 
32. Die Wahl geschieht durch Abgabe oder Einsendung von Zetteln, auf welchen jeder 
Wählende diejenigen bezeichnet, denen er seine Stimme giebt. 
33. Für die sieben Mitglieder der Advocatenkammer sind zugleich sieben Stellvertreter 
zu wählen. Als gewählt zur Stellvertretung sind diejenigen zu betrachten, welche bei der 
Wahl, und zwar, sofern es zu einer zweiten Wahl kommt, bei dieser, nach den zu Mitgliedern 
der Advocatenkammer Gewählten die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit gilt 
die Vorschrift des § 31 über Entscheidung durch das Loos. 
#34. Aller zwei Jahre scheiden abwechselnd, das eine Mal drei Mitglieder der Advo- 
catenkammer, sowie drei Stellvertreter, das andere Mal aber die übrigen vier Mitglieder der 
Advocatenkammer, sowie die übrigen vier Stellvertreter, aus, und sind die Ausscheidenden 
jedesmal durch eine neue Wahl nach Maaßgabe der Vorschriften in dem § 31 fg. zu ersetzen. 
Diejenigen drei Mitglieder und drei Stellvertreter, welche bei dem ersten Wechsel auszuscheiden 
haben, demnach nur zwei Jahre in ihrer amtlichen Stellung bleiben, werden durch das Loos 
bestimmt. 
35. Die ausscheidenden Mitglieder der Advocatenkammer, sowie die ausscheidenden 
Stellvertreter sind zwar sofort wieder wählbar, doch nicht gehalten, für die ersten zwei Jahre 
nach ihrem Ausscheiden die Wahl zum Mitgliede der Advocatenkammer oder zum Stellvertre- 
ter anzunehmen. 
#36. Die Advocatenkammer wählt aus ihrer Mitte jedesmal auf die Dauer von 
zwei Jahren sowohl einen Vorstand und einen Secretär, als auch für einen jeden derselben 
einen Stellvertreter. « 
837.ZuBesorgungeinzelner,besondersumfänglicherGeschäftekönnenvondemAd- 
vocatenvereine aus seinen Mitgliedern Ausschüsse erwählt werden. Der Geschäftskreis der- 
selben wird jedesmal durch besondere Instruction bestimmt. 
1859. 28
	        
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