Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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*38. Von der Annahme und Fortführung des Amtes eines Mitgliedes in der Advo- 
catenkammer oder eines Stellvertreters, nicht minder des Amtes der Mitgliedschaft in einem 
Ausschusse befreit nur anhaltende, genügend bescheinigte Krankheit. 
39. Wer, ohne daß ihm der im & 35 oder der im & 38 angegebene Entschuldigungs- 
grund zu Statten kommt, die auf ihn gefallene Wahl ablehnt, oder die Fortführung des Amtes 
verweigert, wird in eine an die Vereinscasse zu erlegende Disciplinarstrafe von Zehn bis 
Fünfzig Thalern genommen, auch überdieß des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu Aemtern 
im Advocatenvereine verlustig. 
40. Die Mitglieder der Advocatenkammer, sowie die Stellvertreter derselben, nicht 
minder die Mitglieder der Ausschüsse haben ihr Amt unentgeltlich zu verrichten, doch werden 
ihnen die für den Verein bestrittenen Verläge aus der Vereinscasse ersetzt. Wiefern zu der- 
gleichen Verlägen auch diejenigen Kosten zu rechnen sind, welche sie bei den zu Folge ihrer 
Amtsführung nothwendig gewordenen Reisen aufzuwenden haben, bleibt der Bestimmung in 
der Geschäftsordnung vorbehalten. 
#41. Der Advocatenverein hat, wenn dessen Bezirk mit dem Bezirke eines Appella- 
tionsgerichts zusammentrifft, seinen Amtssitz an dem nämlichen Orte wie dieses, außerdem an 
dem ihm vom Ministerium der Justiz angewiesenen Orte. 
Der Amtssitz der Advocatenkammer befindet sich allemal da, wo der Amtssitz des Adve- 
catenvereins ist. 
& 42. Der Advocatenverein hat die Rechte einer juristischen Person und ist zum Ge- 
brauche eines Amtssiegels berechtigt, welches in der Mitte das Königlich Sächsische Wappen 
und im Kreise um dasselbe die Bezeichnung des betreffenden Advocatenvereins enthält. 
Der Advocatenverein wird nach Außen durch den Vorstand der Advocatenkammer vertre- 
ten und bei Behinderung desselben durch dessen Stellvertreter. 
Der Vorstand und bei Behinderung desselben der Stellvertreter vollzieht für den Advoca- 
tenverein, nicht minder für die Advocatenkammer die von dem ersteren sowie von der letzteren 
ausgehenden Schriften und Urkunden und zwar, soweit dieß nach Gesetz, sonstigen Bestimm- 
ungen, oder nach der Geschäftsordnung nöthig, unter Beidruckung des Amtssiegels des Advo- 
catenvereins. Eide in Rechtsstreitigkeiten sind für den Advocatenverein von dem Vorstonde 
und von noch einem Mitgliede der Advocatenkammer zu leisten, welches die Gegenpartei zu 
benennen hat. Ist der Vorstand behindert, so hat. der Stellvertreter den Eid zu leisten. 
43. Geschäfte des Advocatenvereins, an deren Erledigung alle Mitglieder desselben 
sich unmittelbar zu betheiligen berufen sind, werden in der Versammlung des Advocatenvereins 
zur Erledigung gebracht. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn mindestens der vierte 
Theil der stimmfähigen Mitglieder des Vereins gegenwärtig ist. Die Beschlüsse werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit getroffen. Sind die Stimmen gleich, so hat in Disciplinarstraf-
	        
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