Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Cap. IV. 
Beendigung des Amtes der Advocatur. 
74. Das Amt der Advocatur wird beendigt: 
1) durch bei dem Ministerium der Justiz angezeigte und von diesem genehmigte Entsagung, 
2) durch Uebernahme eines Amtes, mit welchem nach Gesetzen oder sonst nach verfass- 
ungsmäßigen Vorschriften die Advocatur unvereinbar ist, doch gilt für Uebernahme eines sol- 
chen Amtes nicht die in Gemäßheit der Strafproceßordnung erfolgte Verpflichtung zum Amte 
eines Hülfsrichters, 
3) durch Verlust des Sächsischen Unterthanenrechts, 
4) durch Entsetzung. 
Es leidet aber die Bestimmung dieses Paragraphen unter 2 nicht Anwendung auf Die- 
jenigen, welche zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenordnung in Wirksamkeit tritt, bereits 
zu einem Amte gelangt sind, dessen Uebernahme sie verpflichtete, sich der gleichzeitigen Aus- 
übung der Advocatur zu enthalten, indem sie, dafern nicht sonst ein gesetzliches Bedenken 
obwaltet, nach Beendigung oder Aufgabe jenes Amtes wieder zur Ausübung der Advocatur 
gelassen werden sollen. 
Ol derjenige, dessen Advocatur aus einem der unter 1, 2 und 3 aufgeführten Gründe 
beendigt war, alsdann, wenn er später, beziehendlich nach Wiedererlangung des Sächsischen Unter- 
thanenrechts oder Aufgabe des mit der Advocatur unvereinbaren Amtes, um Wiederverleihung 
derselben bittet, einer Prüfung und in welcher Maaße er derselben zu unterwerfen sei, soll in 
jedem vorkommenden Falle von dem Ermessen des Ministeriums der Justiz abhängen. 
& 75. Wenn das Amt des Advocaten sich aus einem der im § 74 aufgeführten Gründe 
beendigt hat, so ist dieß vom Ministerium der Justiz öffentlich bekannt zu machen. 
Cap. V. 
Uebergangsbestimmungen, Eintritt der Wirsamken. der Advocatenordnung und Ausführung 
erselben. 
& 76. Diejenigen, zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenordnung in Kraft tritt, bereits 
immatriculirten Notare, welche nicht Advocaten sind, sollen, se lange sie sich nicht in einem 
Amte befinden, mit welchem die Ausübung des Notariats unvereinbar ist, bis dahin, wo sie 
die Advocatur erlangen, und in Folge dessen Mitglieder des Advocatenvereins werden, wegen 
standesunwürdigen Lebenswandels, sowie wegen Vernachlässigung ihres Berufs ebenso, wie 
dieß rücksichtlich der Rechtscandidaten in den §# 69 und 70 bestimmt ist, der Aufsicht der 
Advocatenkammer und der Disciplinarßrafgewalt des Advocatenvereins, in dessen Bezirke sie 
wohnen, unterworfen sein. 
& 77. Die im §& 76 gedachten Notare haben in dem Falle, daß sie sich zu der Zeit, wo 
die Advocatenordnung in Kraft tritt, nicht in einem mit der Ausübung des Notariats unver-
	        
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