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einbaren Amte befinden, innerhalb vierzehn Tagen von der nurgedachten Zeit an, außerdem
innerhalb vierzehn Tagen von derjenigen Zeit an gerechnet, wo sie in Folge der Aufgabe oder
der Beendigung des Amtes der eben erwähnten Art wieder zur Ausübung des Notariats berech-
tigt werden, demjenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke sie wohnen, bei Vermeidung einer
an denselben zu erlegenden Disciplinarstrafe von Fünf Thalern ihren Wohnsitz anzuzeigen. Bei
der Verlegung des Wohnsitzes in den Sprengel eines anderen Gerichtsamtes leidet auf sie Dasselbe
Anwendung, was in dieser Beziehung rücksichtlich der Advocaten in dem & 29 bestimmtz ist.
&7Ein zu der Zeit, wo gegenwärtige Advocatenordnung in Kraft tritt, bereits imma-
triculirter Advocat ist zwar, wenn und so lange er sich in einem mit Ausübung der Advocatur
unvereinbaren Amte befindet, nicht Mitglied des Advocatenvereins, gehört aber demselben an,
sobald er in Folge der Aufgabe oder Beendigung jenes Amtes wieder zur Ausübung der
Advocatur berechtigt wird. Innerhalb vierzehn Tagen, von der Zeit an gerechnet, wo dieser
Fall eintritt, hat er demjenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke er seinen Wohnsitz hat,
oder nimmt, bei Vermeidung einer an denselben zu erlegenden Disciplinarstrafe von Fünf
Thalern sowohl über seine Wiedergelangung zur Ausübung der Advocatur, als auch über den
Ort seines Wohnsitzes Meldung zu thun und zugleich seine Einschreibung in das Verzeichniß
des Advocatenvereins zu beantragen.
& 79. Das Ministerium der Justiz wird nach Publication dieser Advocatenordnung im
.Bezirke jedes Appellationsgerichts aus den in demselben wohnenden Advocaten einen Ausschuß
bestellen, welcher die erstmalige Wahl der Advocatenkammer zu leiten hat.
#80. Von der durch das Ministerium der Justiz mittelst Verordnung bekannt zu machen-
den Zeit an, wo gegenwärtige Advocatenordnung, welche für alle, auch die schon vor ihrem
Erscheinen immatriculirten Advocaten verbindend ist, in Wirksamkeit zu treten hat, verlieren
alle in Gesetzen und Verordnungen enthaltene, ihr entgegenstehende Bestimmungen und Vor-
schriften ihre Kraft. 1
Unser Ministerium der Justiz ist ermächtigt, die zur Ausführung dieser Advocatenordnung
erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige
Advocatenordnung
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 3ten Juni 1859.
Johann.
Johann Heinrich August von Behr.
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