Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Ausschlag. Es sind über das Wahlgeschäft vollständige Acten zu halten und dem über die 
Wahlhandlung vom Secretär aufgenommenen Protocolle die Stimmzettel beizufügen. Sobald 
das Wahlgeschäft beendigt ist, hat der zur Leitung desselben Beauftragte, dem Ministerium der 
Justiz, unter Beifügung der Acten, über den Erfolg Anzeige zu erstatten. Nachdem Letzteres 
hierauf, wenn das Wahlgeschäft ordnungsmäßig ausgeführt befunden worden, die Wahl der 
Advocatenkammer und ihrer Stellvertreter, nicht minder die Wahl des Vorstandes und des 
Secretärs der Advocatenkammer sowie der Stellvertreter für diese beiden Letzteren durch die 
Leipziger Zeitung bekannt gemacht hat, tritt die Advocatenkammer in die durch die Advocaten- 
ordnung und gegenwärtige Verordnung bestimmte Wirksamkeit. 
Dresden, den 3ten Juni 1859. 
Ministerium der Juftiz. 
von Behr. 
Manitius. 
  
. 49) Verordnung, 
die Publication einer revidirten Tarordnung für die Advocaten betreffend; 
vom 3ten Juni 1859. 
N es angemessen erschienen ist, eine Revision der Taxordnung für die Advocaten vor- 
zunehmen und die auf dem neunten ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände die 
Regierung mittelst Schrift vom 6ten August vorigen Jahres ermächtigt haben, diese Revision 
zu veranstalten und provisorisch eine revidirte Taxordnung vorbehältlich ihrer definitiven Fest- 
stellung bei der künftigen Proceßgesetzgebung zu erlassen; so wird mit Allerhöchster Genehmig- 
ung in der Aufuge diese Taxordnung für die Advocaten, welche von dem Zeitpunkte an, wo 
die Advocatenordnung in Kraft tritt, ebenfalls zur Anwendung gelangt, andurch mit der 
Weisung bekannt gemacht, daß Jeder, den es angeht, sich nach derselben zu richten hat. 
Dresden, den 3ten Juni 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. 
Manitius.
	        
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