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Revidirte Tarordnung für die Advocaten.
Cap. I.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bestimmungen der revidirten Taxordnung vom 26sten November 1840 in
Cap. II, desgleichen in deren Nachträgen zur Sporteltaxe unter 1, soweit die letzteren die Ad-
vocaten betreffen, ferner die Bestimmungen und Ansätze unter II, b dieser Nachträge, nicht minder
die Verordnung vom 1 Oten December 1840, die Berechnung der Gebühren in Verwaltungs-
sachen betreffend, soweit sie die Advocaten angeht, treten außer Wirksamkeit. Dagegen ver-
bleibt die Taxordnung in Strafsachen vom 6ten September 1856 ferner in Geltung.
# 2. Nach Maaßgabe der gegenwärtigen Taxordnung kommen diejenigen Mühwaltungen
und Vexlagsvergütungen der Advocaten in Ansatz, welche nach der Zeit, wo dieselbe in Kraft
getreten, stattgefunden haben.
fl 3.Bei Bestimmung der Höhe der Gebühren in Fällen, für welche die Taxordnung
einen höchsten und niedrigsten Satz ausstellt, ist Rücksicht zu nehmen sowohl auf den Geld-
werth der in Frage stehenden Angelegenheit und, wenn sie einen solchen nicht hat, auf die
Wichtigkeit derselben für die Betheiligten, als auch auf den Aufwand an Zeit, Mühe und
Fleiß, welcher für zweckentsprechende Erledigung des Geschäfts. zu machen war.
6. Ueber die Gebührensätze im Cap. II kann ausnahmsweise in Fällen hinausgegangen
werden, wo die zur Besorgung eines Geschäfts stattgefundenen zweckentsprechenden Leistungen
einen solchen außergewöhnlichen Aufwand an Zeit, Mühe und Fleiß erforderten, daß derselbe
durch die ordentlichen höchsten Sätze der Taxordnung nicht genügend vergütet sein würde.
5. Ansätze für Mühwaltungen, welche zur zweckentsprechenden Besorgung eines Ge-
schäfts nicht nöthig waren, auch voraussichtlich für dieselbe nicht von Nutzen sein konnten, sind
zu streichen, unbeschadet jedoch des Anspruchs des Advocaten an seinen Auftraggeber, wenn er,
vorausgesetzt übrigens, daß er dadurch nicht wider ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, dem
Verlangen des Letzteren gemäß handelte.
§ 6. Sind dem Advocaten Mühwaltungen übertragen worden, für welche in der Tax-
ordnung, in Gesetzen oder Verordnungen Gebührensätze nicht bestehen, so ist die Vergütung
nach Verhältniß der auf die Mühwaltungen zu verwenden gewesenen Zeit zu bemessen und auf
die Stunde —= 20 Ngr. — bis 3 Thlr. zu berechnen, je nach dem geringeren oder höheren
Grade von Mühe und Fleiß, welcher zur zweckentsprechenden Erledigung des Geschäfts in An-
wendung zu bringen war.
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