Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(198 ) 
  
Nr. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
22. 
23. 
24.— 
25. 
26. 
27. 
28. 
  
Für das Verfahren über geführten Beweis oder Gegenbeweis, geführte 
Bescheinigung oder Gegenbescheinigung, gleichviel ob dasselbe in Schriften 
oder satzweise stattgefunden hat, 2 Thlr. —. — bis . 
Für die Anmeldung einer Forderung in einem Edictaltermine oder in 
einem Liquidationstermine und für das Verfahren über dieselbe mit 
dem Contradictor oder dem Rechtsvertreter 1 Thlr. —. — bis 
Dem Contradictor oder dem Rechtsvertreter für das rechtliche Verfahren 
über die Anmeldung eines Anspruchs 1 Thlr. —. — bis 
Für das Entwerfen von Erinnerungen wider ein Verzeichniß von Ver- 
mögensgegenständen oder eine Rechnung und das Verfahren hierüber 
mit der Gegenpartei 2 Thlr. —. — bis. . 
Für Beantwortung der wider ein Verzeichniß von Vermögensgegenständen 
oder eine Rechnung gezogenen Erinnerungen und das Verfahren hierüber 
  
mit der Gegenpartei 2 Thlr. —. — bis. . 
Für Entwerfung einer Schrift zur Einwendung einer Appellation, 
Leuterung oder eines Recurses —-- 20 Ngr. —= bis 
und 
wenn die Schrift zugleich die Ausführung der Beschwerden enthält, 
1 Thlr. —. — bis . 
Für die Schrift zur Ausführung einer Appellation oder eines Recurses 
1 Thlr. —. — bis . 
Für die Schrift zur Widerlegung einer Appellation oder eines Recurses 
oder der zu weiterer Ausführung der Appellation oder des Recurses 
eingereichten Schrift 1 Thlr. —-- —- bis. .. 
FürdasVerfahrenaufeineLeuteruug3Thlr.—-—-bis 
Für das rechtliche Einbringen und das Verfahren wegen Justification 
einer Appellation 5 Thlr. —. —: bis . . 
EinemHülfsactusbeizuwohnen—-15Ngr.—-bis. 
und wenn derselbe über eine Stunde dauert, für jede neu anfangende 
Stunde noch. . 
Für ein Schreiben, in welchem bei einer Behorde auf eine e Verfügung 
oder Anordnung oder Vornahme einer amtlichen Handlung angetragen 
wird, —- 15 Ngr. —- bis 
Für eine ausführliche Vorstellung oder eine cherversteliuns 2 Thlr. 
— . — bis . 
  
Thlr. 
15 
10 
10 
30 
30 
10 
10 
10 
10 
10 
  
Ng. 
15 
  
Pf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.