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2) das dreißigste Lebensjahr bereits zurückgelegt haben und
3) sich im Besitze der zu Ausübung des Notariatsamtes erforderlichen körperlichen wie
geistigen Eigenschaften befinden.
& 7. Der Notar kann sein Amt nicht eher ausüben, als nachdem er vom Ministerium
der Justiz oder von einer von demselben hierzu beauftragten Gerichtsbehörde zur Ausübung
desselben verpflichtet worden ist. Die erfolgte Ernennung und Verpflichtung wird hierauf
öffentlich bekannt gemacht.
Bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm übertragene Amt nach seinem
besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhäftigkeit auszuüben.
Ueber die erfolgte Verpflichtung wird dem Notar behufs seiner Legitimation ein Pflicht-
schein ausgefertigt.
& 8. Dem Notar wird auf seine Kosten bei der Verpflichtung ein Notariatssiegel aus-
gehändigt, dessen er sich bei seinen Amtshandlungen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
zu bedienen hat. " »
Das Notariatssiegel enthält in der Mitte das Königlich Sächsische Wappen und im Kreise
um dasselbe den Vor= und Zunamen des Notars mit dex Bezeichnung seiner amtlichen Eigen-
schaft durch die Worte: Königlich Sichsischer Notar.
89. Dem Ministerium der Justiz steht zu, Notaren das Befugniß, Amtshandlungen
in einer anderen als der deutschen Sprache vorzunehmen, alsdann zu ertheilen, wenn dieselben
ihre Befähigung hierzu nachweisen.
Cap. III.
Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung des Notariatsamtes.
10. Der Notar ist befugt, sein Amt im ganzen Bereiche des Königreichs Sachsen
auszuüben. Er hat, sofern er nicht behindert ist, die Verpflichtung, dem Ersuchen um Vor-
nahme einer Amtshandlung Statt zu geben, wenn er sich deshalb nicht weiter, als drei Meilen
von seinem Wohnsitze zu entfernen braucht.
# 11. Der Notar darf eine Amtshandlung nicht vornehmen,
1) wenn bei derselben er selbst, 6
2) wenn bei derselben seine Ehefrau oder eine Person betheiligt ist, welche mit ihm in
gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder welche mit ihm in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade, diesen einschließlich, verwandt oder verschwägert ist, oder welche zu ihm in dem
Verhältnisse eines Wahlvaters, einer Wahlmutter, eines Wahlkindes, einer Verlobten oder
eines Pflegbefohlenen steht,
3) wenn die Amtshandlung eine Verfügung zu seinem Vortheile oder eine Verfügung
zum Vortheile der unter 2 bezeichneten Personen betrifft,