Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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4) wenn er Generalbevollmächtigter eines bei der Amtshandlung Betheiligten ist, 
5) wenn die Amtshandlung eine Angelegenheit betrifft, bei welcher er als Geschäftsführer 
ohne Auftrag thätig gewesen ist, oder für welche er Vollmacht angenommen hat, selbst wenn 
er noch nicht kraft derselben handelte, 
6) wenn er über den Gegenstand, welchen die Amtshandlung betrifft, als Advocat einer 
der Parteien einen Proceß geführt hat, oder noch führt, oder auch zu dessen Führung nur erst 
Vollmacht angenommen hat. 
Die Bestimmungen unter 4, 5 und 6 finden jedoch hinsichtlich der Aufnahme von Wechsel- 
protesten keine Auwendung. 
Die Behinderung der Schwägerschaft dauert fort, nachdem die Ebe, durch welche die 
Schwägerschaft begründet worden war, wieder aufgehört hat. 
12. Der Notar darf keine Amtshandlung über ein Geschäft vornehmen, dessen Inhalt 
wider ein Strafgesetz oder ein gesetzliches Verbot verstößt. 
#13. Dem Notar liegt ob, sich von der Identität der Personen zu vergewissern, welche 
seine Amtswirksamkeit in Anspruch nehmen. 
Auch hateer sich, bevor er eine Amtshandlung vornimmt, soweit den Umständen nach thun- 
lich, von der Verfügungsfähigkeit der Personen zu überzeugen, welche die Amtshandlung bean- 
tragen. Entsteht in dieser Beziehung ein Zweifel, die Betheiligten aber verlangen auf Eröff- 
nung desselben nichtsdestoweniger die Vornahme der Amtshandlung, so soll, wenn über dieselbe 
ein Protocoll abzufassen ist, in diesem, und wenn ein Zeugniß auszustellen ist, in dem letzteren 
des Zweifels, sowie der Veranlassung zu demselben gedacht werden. 
14. Es hat der Notar sich durch angemessene Befragung der Personen, welche vor ihm 
ein Rechtsgeschäft vornehmen wollen (der Betheiligten), darüber Gewißheit zu verschaffen, daß 
er ihren Willen richtig erfaßt hat, auch dieselben über die Bedeutung der Amtshandlung zu 
belehren, wenn er wahrnimmt, daß sie von derselben keinen klaren Begriff haben. 
15. Der Notar ist verpflichtet, über Amtshandlungen, welche ihrem Gegenstande nach 
oder nach dem ihm kundgegebenen Willen der Betheiligten geheim zu halten sind, Verschwie- 
genheit zu beobachten und darüber Niemandem, außer wer darnach zu fragen ein Recht hat, 
Mittheilungen zu machen. 
Cap. IV. 
Aufnahme der Protocolle. 
16. Zu jeder Verhandlung, über welche ein Protocoll aufgenommen werden soll, hat 
der Notar zwei Zeugen (Notariatszeugen) oder statt derselben einen ihm bekannten zweiten 
Notar zuzuziehen.
	        
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