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oder durch den statt derselben zugezogenen zweiten Notar,
oder durch zwei dem Notar persönlich und als glaubhaft bekannte Personen, gleichviel ob
männlichen oder weiblichen Geschlechts, welche das ein und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt
haben (Recognitionszeugen) versichert werden. In dem Protocolle ist zu bemerken, ob die
Identität der Betheiligten dem Notar bekannt gewesen oder in welcher der vorgedachten Weisen
sie festgestellt worden ist.
#22. Der Notar hat das Protcoll deutlich, ohne Abkürzungen und Lücken selbst nieder-
zuschreiben und sich des Auskratzens oder sonstigen Austilgens wie des Ueberschreibens oder
Einschaltens zu enthalten.
Werden Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen nöthig, so sind diese entweder bei der
Stelle, welche sie betreffen, am Rande zu bemerken, oder im Protocolle selbst, oder wenn sie
erst nach Abschluß desselben zur Sprache kommen, in einem besonderen Protocolle aufzuführen.
Die am Rande bemerkten Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen, auf welche im
Protocolle durch ein Zeichen zu verweisen ist, müssen von den Betheiligten, von den Notariats-
zeugen oder dem statt derselben zugezogenen zweiten Notar und von dem die Amtshandlung
vornehmenden Notar unterzeichnet werden.
#&233. Das aufgenommene Protocoll hat der Notar den Betheiligten in Gegenwart der
Notariatszeugen oder des zugezogenen zweiten Notars langsam, deutlich und vollständig vorzu-
lesen, sodann, wenn es allerseits genehmigt worden, von den Betheiligten, den Notariatszeugen
oder dem zweiten Notar unterschreiben zu lassen, auch, daß solches Alles geschehen, im Proto-
colle zu bemerken und hierauf seine eigene Unterschrift hinzuzufügen.
Wird bei dem Vorlesen des Protocolls etwas zu erinnern gefunden, so ist es, wenn es
sich nicht durch die vom Notar darauf erfolgte Verständigung erledigt, in oder neben dem Pro-
tocolle, noch vor Unterzeichnung desselben durch die Betheiligten aufzunehmen. ·
Ist ein Betheiligter des Schreibens unerfahren oder sonst dazu außer Stande, so muß
dieß vom Notar im Protocolle bemerkt werden und es hat der des Schreibens unfähige Be—
theiligte seine Genehmigung des Protocolls durch ein Kreuz auszudrücken, dem von einem der
Notariatszeugen oder von dem zweiten Notar der Name des Betheiligten beigesetzt wird. Das
Protocoll hat hierüber Meldung zu thun. Vermag der Betheiligte nicht einmal ein Kreuz
unter das Protocoll zu setzen, so ist im letzeren nicht blos dieses Unvermögen, sondern auch
der Grund zu demselben anzugeben.
#24. Wenn ein Protocoll über das Bekenntniß zu dem Inhalte einer Urkunde oder
zur Unterzeichnung derselben und dem etwa beigedrückten Siegel aufgenommen wird (Recogni-
tionsprotocoll), bedarf es der Vorlesung der anerkannten Urkunde nicht. Jedenfalls hat die
Vorlesung derselben zu unterbleiben, wenn sie vom Betheiligten abgelehnt wird.