Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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#25. Daß die Recognitionszeugen bis zum Schlusse der Verhandlung gegenwärtig 
bleiben, ist nicht nöthig, vielmehr können sie sich entfernen, sobald sie die von ihnen erforderte 
Erklärung abgegeben haben. 
#& 26. Vollmachten sind im Originale oder in beglaubigter Abschrift bei den Protocollen 
zu behalten. 
#27. Das vom Notar aufzunehmende Protocoll hat anzugeben: 
1) Tag, Monat und Jahr, sowie den Ort, wo die Amtshandlung vorgenommen 
worden ist, 
2)) Vor= und Zunamen des Notars und dessen Wohnsitz, 
3) Vor= und Zunamen der Notariatszeugen, deren Alter, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort, nicht minder, ob sie dem Notar, oder den Betheiligten, oder dem ersteren wie den 
letzteren von Person bekannt sinb, und, wenn ein zweiter Notar zugezogen worden ist, dessen 
Vor= und Zunamen, sowie Wehnort, ingleichen daß dieser zweite Notar demjenigen, welcher 
ihn zugezogen hat, bekannt gewesen ist, 
4) daß die zugezogenen Zeugen in der § 17 vorgeschriebenen Weise auf ihre Pflicht 
verwiesen worden sind, 
5) Vor= und Zunamen, auch Wohnort der Recognitionszeugen, wenn solche zugezogen 
worden sind, 
6) in den Fällen des § 1 unter 1 Vor= und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe 
und Wohnort der Betheiligten, sowie wer von denselben den Notar um Vornahme des Geschäfts 
ersucht hat, und in den Fällen des § 1 unter 2 und 3 Vor= und Zunamen, Alter, Stand 
oder Gewerbe und Wohnort desjenigen, in dessen Auftrage er die Amtshandlung vorgenom- 
men hat, 
7) die Gewißheit der Personenidentität der Betheiligten und worauf sie beruht, 
8)) daß dem Notar, den Notariatszeugen oder dem zweiten Notar keiner der Grime ent- 
zegensteht, welche besage der § 11, 18, 19 zur Vornahme der Amtshandlung oder der 
Mitwirkung bei derselben unfähig machen, 
9) den Inhalt des verhandelten Geschäfts, 
10) daß das Protocoll den Betheiligten in Gegenwart der Notariatszeugen oder des 
zweiten Notars vorgelesen, von diesen sämmtlichen bei der Vorlesung gegenwärtig gewesenen 
Personen genehmigt und mittelst Unterzeichnung vollzogen worden ist. Auch 
110 muß das Protocoll vom Notar mit Vor= und Zunamen unter Beifügung seiner 
amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar unterzeichnet sein. 
#28. Die Verhandlung vor dem Notar und die Abfassung des Protocolls hat in deut- 
scher Sprache zu geschehen. 
Ist ein Betheiligter der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß ein Dollmetscher zuge- 
zogen werden. 
1859. 32
	        
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