Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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§ 219. Sind bei dem Geschäfte mehrere Personen betheiligt, welche sich nur in fremder 
Sprache ausdrücken können und ist die Sprache derselben verschieden, so ist für jede Sprache 
ein besonderer Dollmetscher nöthig. Es genügt jedoch die Zuziehung eines Dollmetschers, 
wenn dieser der Sprache sämmtlicher Betheiligten kundig ist. 
30. Der Dollmetscher muß als solcher entweder von einer Gerichtsbehörde verpflichtet 
sein und dieß durch Vorzeigung seines Pflichtscheins nachweisen, oder vom Notar mittelst Eides 
verpflichtet werden. « 
831. Der Dollmetscher hat allen Erfordernissen eines Notariatszeugen zu genügen. 
Der Notar soll sich dessen durch behufige Fragen vergewissern. 
32. Auf Vorlesen des Protocolls hat der Dollmetscher den Inhalt desselben den der 
deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten in die denselben geläufige Sprache zu übersetzen 
und sodann das Protocoll zur Bestätigung seiner Genehmigung mit zu unterzeichnen. 
ms33. Das Protocoll muß außer dem, was nach § 27 erforderlich ist, enthalten: 
1) Vor= und Zunamen, sowie Gewerbe oder Stand und Wohnort des Dollmetschers, 
2) wenn ein von einer Gerichtsbehörde verpflichteter Dollmetscher zugezogen worden ist, 
die Angabe, daß derselbe sich als solcher durch Vorzeigung seines Pflichtscheins ausgewiesen hat, 
3) die Versicherung, daß der Zuziehung des Dollmetschers keines der § 18 und 19 
bezeichneten Verhältnisse entgegensteht, 
4) daß außer den § 27 unter 10 gedachten Personen auch der Dollmetscher das Proto- 
coll genehmigt hat. 
&3 1. Auf Verlangen der Betheiligten kann in einer fremden Sprache die Amtshand- 
lung dann vorgenommen werden, wenn der Notar vom Ministerium der Justiz die Ermäch- 
tigung erlangt hat, in dieser fremden Sprache Amtshandlungen vorzunehmen, und wenn er zu 
denselben entweder einen zweiten Notar, welchem dieselbe Ermächtigung ertheilt worden ist, 
oder zwei dieser fremden Sprache kundige Personen als Notariatszeugen zuzieht. 
*35. Als der fraglichen fremden Sprache kundig sind solche Personen zu betrachten, 
welche im Königreiche Sachsen von einer öffentlichen Behörde für dieselbe als Dollmetscher 
verpflichtet oder als Lehrer derselben bei einer öffentlichen Lehranstalt angestellt oder bei einer 
vom Notar in Gegenwart der Betheiligten mit ihnen deshalb stattgehabten Unterhaltung 
von dem ersteren wie von den letzteren derselben genügend kundig befunden worden sind. 
36. In dem Falle, wenn ein Rechtsgeschäft in einer fremden Sprache vorgenommen 
worden ist, hat das Protocoll außer dem, was nach §& 27 für dasselbe im Allgemeinen erfor- 
derlich ist, die dem Notar und, wenn ein zweiter Notar zugezogen worden ist, die auch diesem 
zustehende Ermächtigung zu Amtshandlungen in der betreffenden Sprache zu bestätigen, nicht 
minder anzugeben, ob die Notariatszeugen in ihrer Eigenschaft verpflichteter Dollmetscher, oder
	        
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