Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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taube oder taubstumme Persen Geschriebenes nicht lesen, so ist sie auf Vorlesen des Protocolls 
von ihrer Vertrauensperson über den Inhalt desselben zu verständigen. Die Genehmigung 
des Protocolls hat die taube, nicht zugleich stumme Person mündlich, die stumme oder taub- 
stumme Person schriftlich, wenn sie schreiben kann, außerdem durch ihre Vertrauensperson zu 
erklären. 
42. Als Vertrauensperson ist in den Fällen, wo nach Inhalt der 88 38, 39, 40, 
41 eine solche zugezogen werden muß, jede Persen männlichen wie weiblichen Geschlechts, 
welche das ein und zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dann zulässig, wenn sie sich mit dem 
Tauben oder Taubstummen in dessen Zeichensprache zu unterhalten weiß und die Zeichen- 
sprache des Stummen versteht. 
Unter diesen Voraussetzungen sind als Vertrauensperson auch zuzulassen der General- 
bevollmächtigte, sofern das vom Notar vorzunehmende Geschäft nicht eine Angelegenheit be- 
trifft, bei welcher der Generalbevollmächtigte als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als 
Beauftragter thätig gewesen ist, der Ehegatte und Solche, welche mit der Person, welche sie 
zuzieht, verwandt oder verschwägert sind, oder zu derselben in dem Verhältnisse eines Wahl- 
vaters, einer Wahlmutter, eines Wahlkindes, eines Verlobten oder einer Verlobten, oder in 
einem Dienstverhältnisse stehen. Vertrauensperson aber können nicht Solche sein, die sich in 
einem derjenigen Verhältnisse befinden, welche nach 6 18 unter 1, 2, 4 und nach § 19 in 
Verbindung mit § 11 unter 1, 3, 5 und 6 unfähig zum Notariatszengen machen. Auch 
darf die Function einer Vertrauensperson nicht übernehmen, wer von der Gegenpartei der- 
jenigen Person, welche ihn als Vertrauensperson zuziehen will, Generalvollmacht hat. 
Dem Notar liegt ob, durch behufige Fragen sich zu vergewissern, daß der Vertrauens- 
person kein Unfähigkeitsgrund entgegensteht. 
43. So oft eine Vertrauensperson zugezogen werden soll, hat der Notar sich durch 
Versuche, welche sich nicht auf den Gegenstand des vor ihm vorzunehmenden Rechtsgeschäfts 
beziehen, davon zu überzeugen, daß die Vertrauensperson die Zeichensprache der stummen 
Person vollkommen versteht, sowie daß die Vertrauensperson und die taube oder taubstumme 
Person durch Zeichensprache sich gegenseitig vollkommen verständlich zu machen wissen. 
+#. Das in den Fällen der §6 38, 39, 40, 41 aufzunehmende Protocoll hat außer 
dem, was nach § 27 erforderlich ist, zu enthalten: 
1) in welcher der § 41 vorgeschriebenen Weisen eine stumme oder taubstumme Person 
das Protocoll genehmigt hat, « 
2) daß zu Folge hierüber angestellter Erörterungen der Zulassung der Vertrauensperson 
ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegen gestanden, 
3) daß die § 43 vorgeschriebene Vergewisserung stattgefunden hat.
	        
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