Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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3) durch Verlust des Sächsischen Staatsunterthanenrechts, 
4) durch Entsetzung, 
5) durch Enthebung vom Amte. Es leidet aber die Bestimmung dieses Paragraphen 
unter 2 nicht Anwendung auf diejenigen Notare, welche zu der Zeit, wo, gegenwärtige No- 
tariatsordnung in Wirksamkeit tritt, bereits zu einem Amte gelangt sind, dessen Uebernahme 
sie verpflichtete, sich der gleichzeitigen Ausübung des Notariats zu enthalten, indem sie, dafern 
nicht sonst ein gesetzliches Bedenken obwaltet, nach Beendigung oder Aufgabe jenes Amtes 
wieder zur Ausübung des Notariats gelassen werden sollen. 
& #.Die Enthebung vom Amte ergreift Platz, wenn der Notar durch Taubheit, Blind= 
heit, Lähmung der Sprache oder sonst durch Gebrechen des Körpers oder auch des Geistes zu 
Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig wird. 
&89. Die Beendigung des Amtes eines Notars ist vom Ministerium der Justiz öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Cap. Xl. 
Uebergangsbestimmungen. 
6 90. Die bis zu der Zeit, wo gegenwärtige Notariatsordnung in Kraft tritt, bereits 
immatriculirten Notare bleiben in amtlicher Wirksamkeit und sind zu denjenigen Amtshand- 
lungen befugt, zu deren Vornahme die gegenwärtige Notariatsordnung ermächtigt. Doch sollen 
sie sich noch ferner der im § 1 des Mandats vom 1sten März 1804 aufgeführten Hand- 
lungen enthalten und leiden auch die Vorschriften der 88 2 und 3 des nurgedachten Mandats 
auf sie Anwendung. 
+& 91. Diese Notare haben sich ihrer zeitherigen Notariatssiegel auch künftig zu bedienen, 
übrigens aber bei Ausübung iihres Amtes gleichfalls nach den Vorschriften der gegenwärtigen 
Notariatsordnung zu richten, wie denn nicht minder die sonstigen Bestimmungen derselben auf 
sie zur Anwendung kommen. 
#92. Das Ministerium der Justiz kann, soweit es dieß mit Rücksicht auf das Be- 
dürfniß des Verkehrs und des Geschäftslebens für angemessen erachtet, solchen zu der Zeit, wo 
diese Notariatsordnung in Wirksamkeit tritt, bereits immatriculirten Notaren, welche den An- 
forderungen des § 6 genügen, auf Ansuchen die Ausübung der Notariatspraxis in dem vollen, 
durch gegenwärtige Notariatsordnung bestimmten Umfange gestatten. Solchenfalls ist den- 
selben nach Abgabe ihres zeitherigen Notariatssiegels auf ihre Kosten ein Notariatssiegel in 
der § 8 vorgeschriebenen Form auszuhändigen und hat über diese ihnen ertheilte besondere 
Ermächtigung öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. 
8 93. Hinsichtlich der Errichtung von Testamenten vor einem Notare bewendet es noch 
zur Zeit bei dem bestehenden Rechte und sind der Notar und die von demselben zugezogenen 
Notariatszeugen fernerhin in die Zahl der Testamentszeugen einzurechnen.
	        
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