Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(221) 
Cap. XII. 
Eintritt der Wirksamkeit der Notariatsordnung und Ausführung derselben. 
94. Von der durch das Ministerium der Justiz mittelst Verordnung bekannt zu 
machenden Zeit an, wo gegenwärtige Notariatsordnung in Wirksamkeit tritt, verlieren alle in 
Gesetzen, Verordnungen oder Privilegien enthaltene, ihr entgegenstehende Bestimmungen und 
Vorschriften ihre Kraft. 
695. Amtshandlungen der Notare, welche vor dem Eintritte der Wirksamkeit dieser 
Notariatsordnung vorgenommen wurden, sind nach denjenigen gesetzlichen Vorschriften zu be- 
urtheilen, welche zur Zeit ihrer Vornahme gegolten haben. 
96. Unser Ministerium der Justiz ist ermächtigt, die zur Ausführung dieser Notariats= 
ordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Urkundlich haben Wir diese 
Notariatsordnung 
eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 3ten Juni 1859. 
Johann. 
Johann Heinrich August von Behr. 
  
I 51) Verordnung, 
die Ausführung der Notariatsordnung vom heutigen Tage betreffend; 
vom 3ten Juni 1859. 
Zur Ausführung der Notariatsordnung vom heutigen Tage, welche sofort in Kraft tritt, wird 
Folgendes verordnet: 
& 1. Wer sich um Ertheilung des Notoriat bewirbt, hat dem Ansuchungsschreiben ein 
Zeugniß der Advocatenkammer desjenigen Abbocatenvereins, welchem er zeither angehörte, 
darüber beizufügen, daß er sich im Amte eines Advocaten als geschäftstüchtig bewährte, daß er 
sich im Besitze der zur Ausübung des Notariatsamtes erforderlichen körperlichen wie geistigen 
Eigenschaften befindet (vergl. § 8 8 der Notariatsordnung), und daß aus seinem zeitherigen 
Verhalten sich ein Grund zu Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit nicht ergeben hat. 
Zu 66.
	        
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