Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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wird. Zur Abfassung des Protocolls ist eine Zeit von zwei Stunden zu verstatten. Die 
Benutzung literarischer Hülfsmittel wird dabei nicht zugelassen. 
Das abgefaßte Protocoll ist dem zur Prüfung beigezogenen Sprachkundigen zu dem Ende 
vorzulegen, damit er sich über die sprachliche Richtigkeit, sowie darüber gutachtlich ausspreche, 
wiefern der vom Ministerium der Justiz vorgeschriebene Inhalt darin klar und bestimmt auf- 
genommen worden ist. 
Der Sprachkundige, welcher sich zugleich darüber zu erklären hat, wiefern der Notar sich 
bei der mit ihm stattgehabten Unterhaltung als der fremden Sprache mächtig bewährte, kann 
sein Gutachten entweder zu Protocoll erklären oder auch schriftlich abgeben. 
War die Prüfung von einer hierzu beauftragten Behörde vorgenommen worden, so hat 
dieselbe unverzüglich nach dem Schlusse derselben die deshalb gehaltenen Acten an das Mi- 
nisterium der Justiz einzusenden. 
Hat der Notar die Prüfung nach der Ansicht des Ministeriums der Justiz mit günstigem 
Erfolge bestanden, so wird ihm von demselben ein Zeugniß darüber ausgestellt, daß er er- 
mächtigt ist, in der fraglichen fremden Sprache Amtshandlungen vorzunehmen, auch dief 
durch die Leipziger Zeitung bekannt gemacht. . 
&. Statt der Notariatszeugen kann nur ein Königlich Sächsischer Notar zugezogen 
werden, ohne Unterschied übrigens, ob derselbe nach dem Erscheinen der Notariatsordnung als 
Notar verßflichtet oder ob er vorher als Notar immatriculirt worden ist. Jedenfalls muß 
der die Verhandlung leitende Notar volle Gewißheit darüber haben, daß der von ihm statt der 
Zeugen zugezogene Notar wirklich Derjenige ist, als welchen er ihn in dem Protocolle auf- 
führt. 
& 5. Wenngleich die Vorlesung einer Urkunde, welche recognoscirt werden soll, nicht 
nöthig ist und sogar abgelehnt werden kann, so wird dadurch doch nicht die Berechtigung des 
Notars ausgeschlossen, von ihrem Inhalte Kenntniß zu nehmen, theils aus Rücksicht auf die 
Vorschriften in den §& 11 und 12 der Notariatsordnung, theils zur Wahrung des Stempel- 
interesses. 
66. Damit, daß einem in einer fremden Sprache abgefaßten Protocolle eine Ueber- 
setzung desselben beizufügen ist, wird bezweckt, daß die Geschäftsführung des Notars für die- 
jenigen Behörden, welche von derselben Kenntniß zu nehmen den Beruf haben, auch wenn sie 
der fraglichen fremden Sprache nicht kundig sind, in den Acten klar vorliege. Den Ausfer- 
tigungen der Protocolle und den Zeugnissen in fremder Sprache ist, wie § 54 ss. und § 66 
ersehen lassen, eine Uebersetzung nicht anzuschließen. 
# 7. Wenn der Notar die Verpflichtung zu einer Geschäftsführung, Dienstleistung, 
Würderung oder zur Function eines Dollmetschers vornimmt, hat er den in der Verordnung 
vom 1 bten Juni 1840. die Bewahrung der Feierlichkeit bei Eidesleistungen betreffend, sowie 
Zu 8 16. 
Zu 424. 
Zu 4 37. 
Zu # 48.
	        
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