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jedes Actenbandes muß, sobald derselbe geschlossen worden, die Zahl der darin befindlichen
Blätter, sowie der Zeitraum, welchen die darin enthaltenen Schriften umfassen, angegeben
werden.
c) Der Notar hat ein Repertorium zu halten, in welchem er mit Ausnahme der Wechsel-
proteste jede von ihm vorgenommene Amtshandlung unter der Nummer, welche sie in den
Acten führt, sofort einzutragen hat. 1
Das Repertorium enthält sieben Rubriken und zwar für
1) die Zahl des Geschäfts,
2) Tag, Monat und Jahr des Geschäfts,
3) Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort der bei dem Geschäfte Betheiligten,
4) die Angabe des Rechtsgeschäfts,
5) den Werthsbetrag des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts, wenn derselbe angegeben
wvorden ist,
6) den bei dem Rechtsgeschäfte verwendeten Stempel,
7)0 etwaige Anmerkungen.
d) Neben dem Repertorium hat der Notar ein alphabetisches Verzeichniß der Namen aller
derjenigen Personen zu halten, für welche er eine Amtshandlung vorgenommen hat, mit Aus-
schluß jedoch der Namen Derzenigen, für welche er einen Wechselprotest erhoben.
e.) In Betreff des über aufgenommene Wechselproteste zu haltenden Registers bewendet
es bei der Vorschrift des & 90 der allgemeinen deutschen Wechselordnung.
Der Notar hat die gesammten zu seiner Amtsführung gehörigen Acten unter einem be-
sonderen Verschlusse zu halten.
# 10. Die betreffende Advocatenkammer hat, wenn sie erfährt, daß ein Fall vorliegt,
in welchem die von einem Notar gehaltenen Acten und das Notariatssiegel an das Gerichtsamt
abzugeben sind, dasselbe sofort davon zu benachrichtigen. Eine gleiche Verpflichtung zur Be-
nachrichtigung des Gerichtsamtes hat jeder, welcher die Verlassenschaft eines Notars in Besitz
oder Verwahrung nimmt.
11. Die Notariatsacten, welche zur Aufbewahrung an die Gerichtsämter gelangen,
sind bei diesen ebenfalls unter besonderem Verschlusse zu halten.
12. Da in dem & 72 erwähnten Falle Notariatsacten nur auf Ansuchen der Be-
theiligten und nur behufs der Vorlegung oder Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften
an das Gerichtsamt abzuliefern sind, so folgt daraus von selbst, daß sie, sobald sie daselbst zu
dem von den Betheiligten angegebenen Zwecke nicht mehr gebraucht werden, an den Notar
zurückzugelangen haben.
#13. Der betreffenden Advocatenkammer liegt ob, bem Gerichtsamte Anzeige zu machen,
sobald sie Kenntniß davon erhält, daß ein in dessen Sprengel wohnhafter Notar von einer
1859. 34
Zu 870.
Zus 71.
Zu # 72.
Zu &4 71.