Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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jedes Actenbandes muß, sobald derselbe geschlossen worden, die Zahl der darin befindlichen 
Blätter, sowie der Zeitraum, welchen die darin enthaltenen Schriften umfassen, angegeben 
werden. 
c) Der Notar hat ein Repertorium zu halten, in welchem er mit Ausnahme der Wechsel- 
proteste jede von ihm vorgenommene Amtshandlung unter der Nummer, welche sie in den 
Acten führt, sofort einzutragen hat. 1 
Das Repertorium enthält sieben Rubriken und zwar für 
1) die Zahl des Geschäfts, 
2) Tag, Monat und Jahr des Geschäfts, 
3) Vor= und Zunamen, Stand und Wohnort der bei dem Geschäfte Betheiligten, 
4) die Angabe des Rechtsgeschäfts, 
5) den Werthsbetrag des Gegenstandes des Rechtsgeschäfts, wenn derselbe angegeben 
wvorden ist, 
6) den bei dem Rechtsgeschäfte verwendeten Stempel, 
7)0 etwaige Anmerkungen. 
d) Neben dem Repertorium hat der Notar ein alphabetisches Verzeichniß der Namen aller 
derjenigen Personen zu halten, für welche er eine Amtshandlung vorgenommen hat, mit Aus- 
schluß jedoch der Namen Derzenigen, für welche er einen Wechselprotest erhoben. 
e.) In Betreff des über aufgenommene Wechselproteste zu haltenden Registers bewendet 
es bei der Vorschrift des & 90 der allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
Der Notar hat die gesammten zu seiner Amtsführung gehörigen Acten unter einem be- 
sonderen Verschlusse zu halten. 
# 10. Die betreffende Advocatenkammer hat, wenn sie erfährt, daß ein Fall vorliegt, 
in welchem die von einem Notar gehaltenen Acten und das Notariatssiegel an das Gerichtsamt 
abzugeben sind, dasselbe sofort davon zu benachrichtigen. Eine gleiche Verpflichtung zur Be- 
nachrichtigung des Gerichtsamtes hat jeder, welcher die Verlassenschaft eines Notars in Besitz 
oder Verwahrung nimmt. 
11. Die Notariatsacten, welche zur Aufbewahrung an die Gerichtsämter gelangen, 
sind bei diesen ebenfalls unter besonderem Verschlusse zu halten. 
12. Da in dem & 72 erwähnten Falle Notariatsacten nur auf Ansuchen der Be- 
theiligten und nur behufs der Vorlegung oder Ertheilung von Ausfertigungen und Abschriften 
an das Gerichtsamt abzuliefern sind, so folgt daraus von selbst, daß sie, sobald sie daselbst zu 
dem von den Betheiligten angegebenen Zwecke nicht mehr gebraucht werden, an den Notar 
zurückzugelangen haben. 
#13. Der betreffenden Advocatenkammer liegt ob, bem Gerichtsamte Anzeige zu machen, 
sobald sie Kenntniß davon erhält, daß ein in dessen Sprengel wohnhafter Notar von einer 
1859. 34 
Zu 870. 
Zus 71. 
Zu # 72. 
Zu &4 71.
	        
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