Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu den & 81 
und 82. 
Zus 84. 
Zu 85. 
Zu (87. 
(226) 
anderen Gerichtsbehörde in Folge der Anschuldigung eines Verbrechens in Haft genommen 
worden ist. 
#14. Notare, welche die in der Taxordnung bestimmten Sätze überschreiten, werden im 
Wege des Disciplinarverfahrens zur Rückerstattung des zu viel Abgeforderten angehalten. Es 
ist ihnen jedoch unverwehrt, anzunehmen, was ihnen ohne ihr Verlangen aus freiem Antriebe 
über die taxrmäßigen Gebühren gegeben wird. 
* 15. Die Appellationsgerichte haben von Zeit zu Zeit die Geschäftsführung der in 
ihrem Bezirke wohnhaften Notare revidiren zu lassen. Die Revision wird durch ein hierzu 
beauftragtes Mitglied des Appellationsgerichts oder durch einen von demselben hierzu beauf- 
tragten richterlichen Beamten eines Gerichts erster Instanz vorgenommen. Die Notare sind 
verbunden, den zur Revision Beauftragten alle zu ihrer notariellen Geschäftsführung gehörigen 
Acten, Repertorien und die oben § 9 unter d gedachten alphabetischen Namensverzeichnisse zur 
Prüfung vorzulegen, auch Abschriften daraus entnehmen zu lassen oder auf Verlangen unent- 
geltlich Abschriften zu ertheilen. Die zur Revision Beauftragten haben dasjenige, was fie bei 
Gelegenheit derselben über die von den Notaren verhandelten Rechtsgeschäfte in Erfahrung ge- 
bracht haben, geheim zu halten, soweit sie nicht durch den Zweck der Revision berufen sind, 
über das von ihnen Wahrgenommene dem Appellationsgerichte Anzeige zu erstatten. 
Bei jedem Appellationsgerichte ist über die Geschäftsführung eines jeden in dessen Bezirke 
wohnhaften Notars ein besonderes Actenstück zu halten. Insbesondere sollen zu demselben die 
Berichte über die Revision seiner Geschäftsführung und die Concepte oder Abschriften der Ver- 
ordnungen, durch welche gegen ihn disciplinarische Verfügungen getroffen worden sind, ge- 
nommen werden. « 
Darüber, was zu beobachten, wenn wider einen Notar ein Strafverfahren eingeleitet wor- 
den ist, enthält 6 15 der Ausführungsverordnung zur Advocatenordnung die erforderlichen 
Bestimmungen. 
# 16. Werden der Advocatenkammer solche Pflichtverletzungen eines Notars bekannt, 
welche geeignet sind, das für das Institut des Notariats nöthige öffentliche Vertranen zu schwächen, 
so hat sie der Aufsichtsbehörde darüber Anzeige zu machen, auch wenn die Umstände nicht gerade 
von der Art sind, daß sie in Folge des § 48 unter 7 der Advocatenordnung auf Ausschließung 
vom Notariatsamte antragen kann. 
17. Sobald eine Advocatenkammer Kenntniß davon erhält, daß das Amt eines zum 
Advocatenvereine gehörigen (§ 2 8 der Advocatenordnung) oder eines unter dessen Disciplinar= 
aufsicht stehenden (J 76 der Advocatenordnung) Notars aus einem der § 87 unter 2 und 3 
der Notariatsordnung angegebenen Gründe oder durch Tod beendigt worden ist, hat sie dem 
Ministerium der Justiz hierüber Anzeige zu machen. Es unterbleibt jedoch dieselbe, wenn der 
Grund zur Beendigung des Notariats eine durch das Ministerium der Justiz geschehene 
Uebertragung eines Amtes ist.
	        
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