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18. Wird der Advocatenkammer oder wird dem Gerichtsamte, unter welchem ein Notar
seinen Wohnsitz hat, bekannt, daß Anlaß zur Enthebung desselben vom Amte vorliegt, so ist
Anzeige hierüber an das Ministerium der Justiz zu erstatten. Dasselbe wird, sofern die An-
zeige von der Advocatenkammer eingekommen ist, zuvörderst das Gutachten des Gerichtsamtes,
ferner in allen Fällen das Gutachten des Gerichtsarztes, sowie nach Befinden auch des Arztes
des betreffenden Notars erfordern und hierauf, wenn es die Enthebung vom Amte für gerecht-
fertigt erachtet, demselben anheim geben, innerhalb einer ihm hierzu zu setzenden Frist entweder
dem Notariate zu entsagen oder wider seine Enthebung vom Amte eine Vorstellung einzurei-
chen. Nach Ablauf der Frist wird, es sei eine Erklärung'von Seiten des Notars erfolgt oder
nicht, Entschließung gefaßt und demselben bekannt gemacht.
# 19. Das Ministerium der Justiz wird, wenn Notare, die schon vor der Zeit, wo die
Notariatsordnung in Wirksamkeit getreten, immatriculirt sind, um die im § 92 der Notariats--
ordnung bemerkte Ermächtigung nachsuchen, nach Befinden das Gutachten der Advocatenkammer
vernehmen.
Dresden, den 3ten Juni 1859.
Ministerium der Justiz.
von Behr.
Manitius.
M. 52) Verordnung,
die Publication einer Taxordnung für die Notare betreffend;
vom 3ten Juni 1859.
Nachdem die auf dem neunten ordentlichen Landtage versammelt gewesenen Stände die Re-
gierung mittelst Schrift vom 6ten August vorigen Jahres ermächtigt haben, eine provisorische
Taxordnung für die Notare zu entwerfen und in dieselbe die nothwendigen Bestimmungen
wegen Verwendung des Stempelpapiers sowie wegen Wahrnehmung des Stempelinteresses von
Seiten der Notare mit aufzunehmen; so wird dem entsprechend mit Allerhöchster Genehmigung
in der Anfuge diese provisorische Taxordnung für die Notare, welche vorbehältlich der definitiven
Feststellung derselben nach vorgängiger Genehmigung der Ständeversammlung von dem Zeit-
punkte an, wo die Notariatsordnung in Kraft tritt, ebenfalls zur Anwendung gelangt, andurch
mit der Weisung bekannt gemacht, daß Jeder, den es angeht, sich nach derselben zu richten hat.
Dresden, den 3ten Juni 1859.
Ministerium der Justiz.
von Behr.
Manitius.
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Zus 88.
Zus 92.