Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Inhaber — Mitinhaber — des in . . . .. . etablirten Handels= [Fabrik-) Hansse .. 
ist), und für das genannte Handelshaus reist, um Bestellungen zu suchen (einzukaufen). 
Dieses Zeugniß ist gültig aif . . -....... 
Der Amtshauptmann. 
Der Stadtrath. 
Personalbeschreibung wie bei gewöhnlichen Pässen. 
Unterschrift des Reisenden. 
  
B. 
Sächsisches Formular. 
Legitimationsact 
für die Freihaltung von Gewerbs= oder Patentgebühren, 
gültig für das Jahr 18 
Gratis. 6 * 
Königreich Sachsen. 
Herr von , Träger des gegenwärtigen Zeugnisses, reist für das 
Handelshaass . ... in . . . . . .. „Königreichs Sachsen, behufs u kaufs von 
Nach getroffener Uebereinkunft zwischen der Regierung von Sachsen und derjenigen der 
Schweizerischen Eidgenossenschaft, hat Herr . . . . . ... darauf Anspruch, in den Cantonen 
Zürich, Bern, Unterwalden nid dem Wald, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und 
Landschaft), Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuen— 
burg und Genf sein Geschäft als Handelsreisender betreiben zu dürfen, ohne dafür irgend einer 
Patentabgabe unterworfen zu sein, wobei indeß ausdrücklich bestimmt wird, daß er durchaus 
nicht das Recht erhält, förmlichen Hausirhandel zu treiben oder Waaren zu sofortiger Abgabe 
an Käufer mit sich zu führen, sondern nur zu beliebigen Ankäufen oder zu Dienstanerbiet— 
ungen und Verkäufen an Personen, welche die angebotenen Dienste oder Waaren zu ihrem 
eigenen Geschäftsverkehre bedürfen. 
Bern,den 
  
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