Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Nr. 
29. 
  
Es wird der Reisetag zu vier und zwanzig Stunden, zwölf Stun- 
den und darüber werden für einen vollen, weniger als zwölf Stunden 
aber für einen halben Reisetag gerechnet. 
Beträgt die Entfernung unter einer Meile, so hat der Notar die Meilen- 
gebühren nur nach Verhältniß der Entsernung zu beanspruchen. 
Für Entwerfung einer besonderen Kostenberechnung zur Aushändigung 
an denjenigen, für welchen der Notar eine Amtshandlung vorgenom- 
men hat, — 1 Ngr. —- bts 
Für das Bemerken der Gebühren und Verläge auf Protocollen, 
Ausfertigungen, Abschriften und Zeugnissen in Gemäßheit des 6 79 der 
Notariatsordnung, für das Halten der Repertorien und der § 9 unter d 
der Ausführungsverordnung zur Rotariatsordnung vorgeschriebenen 
alphabetischen Namensverzeichnisse, sowie für die Einträge in denselben, 
endlich für die Einladung der Notariatszeugen oder des anstatt dersel- 
ben zugezogenen zweiten Notars ist an Gebühren etwas nicht in Ansatz 
zu bringen. 
Cap. III. 
Verläge der Notare. 
Der Notar ist berechtigt, für Rein= und Abschriften, vorausgesetzt jedoch, 
daß jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in die Breite geschrie- 
bene Zeile mindestens 12 Spyplben enthält, 
a) für einen vollen, in das Breite geschriebenen Bogen 
b) für ein einzelnes Blatt 
I) für eine einzelne Seite 
in Ansatz zu bringen. 
Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, welchenfalls jede Seite eben- 
falls mindestens 2 4 Zeilen, jede Zeile aber mindestens 6 Sylben ent- 
halten muß, wird Ein Bogen für ein in das Breite geschriebenes Blatt, 
Ein Blatt für eine in das Breite geschriebene Seite gerechnet, eine ein- 
zelne Seite aber bezahlt mit ........ 
Für eine nicht voll beschriebene Seite, gleichviel ob sie in das Breite 
oder in das Gebrochene geschrieben ist, werden. 
gerechnet. 
Für die Abgabe einer Schrift am Wohnorte des Notars an eine Behörde, 
an die Person, für welche sie bestimmt ist, auf die Post u. s. w. 
  
  
Tnhlr. 
  
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