Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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und wenn die Amtehandlung länger als eine Stunde dauert, für iede 
neu angefangene weitere Stunde noch ... 
Eine Entfernungsgebühr kommt dem zweiten Notar bei einer 
außerhalb seiner Wohnung stattfindenden Amtshandlung nicht zu. 
Der Notariatszeuge kann, wenn eine Vereinbarung mit ihm nicht statt- 
gefunden hat, an Zeugengebühren 
und wenn die Amtshandlung länger als 1 Stunde gedauert hat, für 
jede neu angefangene weitere Stunde 
verlangen. 
Wird auf Verlangen der Betheiligten anstatt der Notariatszeugen ein 
zweiter Notar zugezogen, so hat dieser bei einer Amtshandlung außer- 
halb der Flur seines Wohnorts bie Cap. II. unter Nr. 28 bemerkten 
Gebühren und die Cap. III. unter Nr. 3 bemerkten Verläge zu be- 
anspruchen. 
Ist für den das Geschäft leitenden Notar und den zweiten Notar 
nicht die Benutzung der Post oder der Eisenbahn, wohl aber die Be- 
nutzung eines und desselben Lohnfuhrwerks möglich, so ist für beide 
zusammen nur der Ansatz für ein einziges Lohnfuhrwerk statthaft. 
Wurde auf Verlangen der Betheiligten eine Person an einem mehr als 
eine halbe Stunde von ihrem Wohnorte entfernten Orte als Notariats- 
zeuge gebraucht, so ist ihr, dafern eine Vereinbarung nicht stattgefun- 
den hat, für Zehrung und Versäumniß auf jede Meile und darunter 
— 5 Ngr. — bis. 
zu bewilligen. 
Für die Rückreise findet nur, wenn sie nicht an demselben Tage 
erfolgen konnte, ein Ansatz Statt und zwar mit der Hälfte der vor- 
stehenden Ansätze. 
Außerdem ist dem Zeugen, wenn ihm nach seinen Standesver- 
hältnissen nicht angesonnen werden kann, den Weg zu Fuße zu machen, 
der nothwendige baare Verlag für standesgemäßes Fortkommen zu er- 
setzen. 
  
Letzte Absendung: am 13ten Juli 1859. 
  
Thlr. 
  
Ng. 
20 
10 
  
Pf.
	        
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