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Gesctz- und Verordnungsblalf
für das Königreich Sachsen,
114 Stück vom Jahre 1859.
Z & 53) Verordnung,
die Beschlagnahme von Telegrammen betreffend;
vom hten Mai 1859. *
Zmr näheren Bestimmung des Verfahrens bei gerichtlicher Beschlagnahme von Telegrammen
wird andurch Folgendes verordnet:
1.
Die Bestimmungen in Art. 77, 209, 210 und 361 der Strafproceßordnung über
Beschlagnahme von Briefen und Postsendungen von Seiten der Polizeibehörden und Un-
tersuchungsrichter leiden auf die Beschlagnahme von Telegrammen — sowohl ankommenden
Depeschen, als zur telegraphischen Beförderung aufgegebenen Niederschriften — allenthalben
analoge Anwendung. Es ist daher den desfallsigen Anträgen der von den Bezirksgerichten
bestellten Untersuchungsrichter, der Vorsitzenden in den vor denselben anberaumten Hauptver-
handlungen, der Staatsanwälte, der Polizeibehörden und der Gerichtsämter zu entsprechen.
62.
Gleiche Befugnisse wie den Criminalbehörden stehen in Ansehung der Beschlagnahme
von Telegrammen den in Verwaltungs-Untersuchungssachen — einschließlich der Untersuchun-
gen wegen Hinterziehung indirecter Abgaben — competenten Behörden zu. Die letzteren
haben hierbei den Vorschriften in Alin. 2 des Art. 20f9 und in Art. 210 der Strafproceß-
ordnung ebenfalls nachzugehen.
83.
Die Requisitionen wegen Auslieferung von ankommenden, oder wegen Abschriftsertheilung
von bereits an den Adressaten ausgelieferten Telegrammen, sowie wegen Zurückhaltung und
Verabfolgung zur telegraphischen Beförderung aufgegebener Niederschriften sind von der nach
88 1 und 2 hierzu befugten Behörde jederzeit schriftlich zu erlassen und bei Staatstelegra—
phenbureaus an den Vorstand derselben, bei Eisenbahnbetriebstelegraphen an den Vorstand der
betreffenden Eisenbahnstation zu richten.
1859. 36