Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Gesctz- und Verordnungsblalf 
für das Königreich Sachsen, 
114 Stück vom Jahre 1859. 
Z & 53) Verordnung, 
die Beschlagnahme von Telegrammen betreffend; 
vom hten Mai 1859. * 
Zmr näheren Bestimmung des Verfahrens bei gerichtlicher Beschlagnahme von Telegrammen 
wird andurch Folgendes verordnet: 
1. 
Die Bestimmungen in Art. 77, 209, 210 und 361 der Strafproceßordnung über 
Beschlagnahme von Briefen und Postsendungen von Seiten der Polizeibehörden und Un- 
tersuchungsrichter leiden auf die Beschlagnahme von Telegrammen — sowohl ankommenden 
Depeschen, als zur telegraphischen Beförderung aufgegebenen Niederschriften — allenthalben 
analoge Anwendung. Es ist daher den desfallsigen Anträgen der von den Bezirksgerichten 
bestellten Untersuchungsrichter, der Vorsitzenden in den vor denselben anberaumten Hauptver- 
handlungen, der Staatsanwälte, der Polizeibehörden und der Gerichtsämter zu entsprechen. 
62. 
Gleiche Befugnisse wie den Criminalbehörden stehen in Ansehung der Beschlagnahme 
von Telegrammen den in Verwaltungs-Untersuchungssachen — einschließlich der Untersuchun- 
gen wegen Hinterziehung indirecter Abgaben — competenten Behörden zu. Die letzteren 
haben hierbei den Vorschriften in Alin. 2 des Art. 20f9 und in Art. 210 der Strafproceß- 
ordnung ebenfalls nachzugehen. 
83. 
Die Requisitionen wegen Auslieferung von ankommenden, oder wegen Abschriftsertheilung 
von bereits an den Adressaten ausgelieferten Telegrammen, sowie wegen Zurückhaltung und 
Verabfolgung zur telegraphischen Beförderung aufgegebener Niederschriften sind von der nach 
88 1 und 2 hierzu befugten Behörde jederzeit schriftlich zu erlassen und bei Staatstelegra— 
phenbureaus an den Vorstand derselben, bei Eisenbahnbetriebstelegraphen an den Vorstand der 
betreffenden Eisenbahnstation zu richten. 
1859. 36 
  
  
  
  
 
	        
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