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sowie
von Oberhohndorf,
Schedewitz,
Bockwa,
Reinsdorf,
berührt.
Die im §# 1 der Verordnung vom 1 lien April 185 3 enthaltenen, auf die Expropriation
bezüglichen Bestimmungen haben daher auf diese Flurbezirke und die innerhalb derselben von
der Zweigeisenbahnlinie betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden.
Dresden, den 30sten Juni 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
55) Verordnung,
die Anlegung einer Zweigeisenbahn der Chemnitz-Niederwürschnitzer Eisenbahn.
betreffend;
vom 30sten Juni 1859.
Uhter Bezugnahme auf die Verordnung vom 2ten December 1856 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1856, Seite 412 fg.) wird von dem Ministerium des Innern andurch be-
kannt gemacht, daß die Bestimmungen in 1 und 2 dieser Verordnung auch auf die Zweig-
bahn, welche von dem Lugauer Bahnhofe der Chemnitz-Niederwürschnitzer Eisenbahn nach dem
s. g. D Schachte des Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins nach Maaßgabe des geneh-
migten Detailplancs geführt werden soll, Anwendung zu leiden haben und daß diese Zweig-
bahnanlage die Fluren von
Lugau und
Niederwürschnitz
berührt.
Dresden, den 30ssten Juni 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.