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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
12,t Stück vom Jahre 1859.
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.)56) Gesetz,
die Aushebung von Pferden für den Bedarf der Armee im Falle der Kriegs-
bereitschaft betreffend;
vom 6ten Juli 1859.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 14. 16c.
verordnen unter Wiederaufhebung der denselben Gegenstand betreffenden, unterm 1 öten April
1859 auf Grund §& 88 der Verfassungsurkunde erlassenen Verordnung, unter Zustimmung
Unserer getreuen Stände, wie folgt:
#1. Sobald die Nothwendigkeit eintritt, das Königlich Sächsische Bundescontingent in
Kriegsbereitschaft zu setzen, sind die zu Ausrüstung des Contingents erforderlichen Pferde für
die Reiterei, die Artillerie und den Train, dafern der dießfallsige Bedarf durch freien Ankauf
nicht gedeckt werden kann und die Dringlichkeit der Lage es erheischt, von denjenigen Staats-
angehörigen, welche dergleichen besitzen, auszuheben.
#. Ausgenommen hiervon sind die von den Amtshauptleuten, der Gensdarmerie, den
Zoll= und Steuerbeamten, den Post= und Forstbeamten, sowie anderen öffentlichen Beamten
vorschriftsmäßig zu haltenden Dienstpferde.
# 3.Der Aushebung (§ 1) hat eine Aufzeichnung der vorhandenen Pferde vorauszu-
gehen, welche auf Anordnung des Kriegsministeriums von jeder Amtshauptmannschaft in ihrem
Bezirke einzuleiten und in den Städten durch die Ortsobrigkeit, auf dem Lande durch die Ge-
richtsämter, in Ausführung zu bringen ist.
Bei der Aufzeichnung sind Hengste und Fohlen unter drei Jahren in einer besonderen
Rubrik aufzuführen und von der Gestellung (§ 9) auszunehmen. Andere Ausnahmen zu
gestatten, hleibt der jedesmaligen Verordnung überlassen.
1859. 37