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&1. Alsbald nach dem Eingange der im § 3 des Gesetzes erwähnten Anordnung des
Kriegsministeriums hat jede Amtshauptmannschaft, mit Einschluß der Gesammtcanzlei zu
Glauchau, wegen Aufzeichnung der in jedem Orte ihres Bezirks vorhandenen Pferde an die
betreffenden Ortsobrigkeiten mit thunlichster Beschleunigung zu verfügen und denselben die un-
verweilte Einleitung und Ausführung dieser nach Maaßgabe des angefügten Schemas unter A
zu bewirkenden Aufzeichnung aufzugeben.
&2. Mit dieser Verfügung sind zugleich die erforderlichen Exemplare des nach dem Er-
gebnisse der Aufzeichnung auszufüllenden Verzeichnisses unter A mit hinauszugeben. Dieselben
werden zu dem Ende den Amtshauptmannschaften von dem Kriegsministerium in Zeiten zu-
gängig gemacht werden.
3.Die Aufzeichnung der Pferde hat in kürzester Frist, längstens binnen acht Tagen,
von der dazu ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu erfolgen und es sind die ausgefüllten,
unterschriftlich zu vollziehenden und mit dem obrigkeitlichen, beziehendlich Gemeindesiegel oder
Stempel zu versehenden Verzeichnisse innerhalb der vorgedachten achttägigen Frist bei der
Obrigkeit, von dieser aber ohne Anstand bei der Bezirksamtshauptmannschaft einzureichen.
& 4. Bei Letzterer verbleiben diese Verzeichnisse bis auf Erfordern des Kriegsministeriums,
um bei der Aushebung der aufgezeichneten Pferde zum Anhalten zu dienen. Es hat jedoch
daraus jede Amtshauptmannschaft, sofort nach deren Eingange, einen nach den einzelnen Orten
ihres Bezirks gesonderten summarischen Extract nach der beigedruckten, ihr mit den Aufzeich-
nungsverzeichnissen ( 2) zugehenden Uebersicht unter B anzufertigen und solchen binnen acht
Tagen an das Kriegsministerium einzusenden. —
5. Aus diesen Uebersichten wird Seiten des Kriegsministeriums, gemäß 8 11 des Ge—
setzes, die Quote der in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke auszuhebenden Pferde er-
mittelt und den Bezirksamtshauptmannschaften mitgetheilt werden.
#66. Sofort nach dem Eingange dieses Quotenauswurfs hat jede Amtshauptmannschaft,
einschließlich der Gesammtcanzlei zu Glauchau, die Aushebung der darnach erforderlichen Pferde
in ihrem Bezirke einzuleiten, zu dem Ende den Zusammentritt der Aushebungscommission
zu veranlassen, auch gleichzeitig die Aushebungsorte (Sammelplätze)- und die Aushebungstage,
soweit nöthig, unter Vernehmung mit den Mitgliedern der Aushebungscommission, festzusetzen,
die erforderlichen Bekanntmachungen und Gestellungsaufforderungen, beziehendlich unter Mit-
wirkung der Ortsobrigkeiten und durch dieselben, zu erlassen, auch für möglichste Veröffentlich-
ung und Beschleunigung Sorge zu tragen und die Aushebungsorte und Aushebungstage als-
bald nach deren Festsetzung dem Kriegsministerium anzuzeigen.
7. Wenn der Besitzer eines zum Behufe der Aushebung aufgezeichneten Pferdes in
der Zwischenzeit von der Aufzeichnung bis zur Aushebung von der im § 4 des Gesetzes nach-
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