Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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gelassenen Veräußerung im Inlande Gebrauch macht, so hat er die davon bei der Amtshaupt- 
mannschaft zu machende Anzeige sofort nach der erfolgten Veräußerung zu bewirken und dabei 
den Namen, Stand und Wohnort des Käufers anzugeben, sowie das veräußerte Pferd unter 
Bezugnahme auf die Aufzeichnungsliste genau zu bezeichnen und es ist auf diese Vorschrift bei 
Anordnung der Aufzeichnung noch besonders zu verweisen. 
Die Amtshauptmannschaft hat hiervon derjenigen Amtshauptmannschaft, in deren Bezirke 
das verkaufte und dort mit zur Gestellung kommende Pferd gelangt ist, alsbald Nachricht 
zu geben. 
f# #Bei Bestimmung der Aushebungsorte (Sammelplätze) können, wenn es sich an- 
gemessen und nöthig zeigt, mehrere Gerichtsbezirke zusammengeschlagen, oder Theile des einen 
mit dem anderen verbunden werden, nur ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß, soweit thunlich, 
die Sammelplätze eines Gestellungsbezirks nicht über drei Stunden von den einzelnen Gestell- 
ungsorten entfernt sind. 
§#9Tritt der Fall ein, daß mehrere Gerichtsbezirke zusammengeschlagen werden, so 
fungiren bei der Aushebung sämmtliche Vorstände der zusammengeschlagenen Gerichtsbezirke 
als Commissionsmitglieder, jedoch ein jeder nur in Beziehung auf seinen Gerichtsbezirk. 
* 10. Zu Abkürzung des Aushebungsgeschäfts überhaupt ist zugleich Bedacht zu nehmen, 
daß die Aushebungstage sich möglichst an einander reihen. 
11. Der von dem Kriegsministerium für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk ab- 
zuordnende Militärcommissar sowohl, als der von demselben zu ernennende Sachverständige 
(6% 5 und 6 des Gesetzes) werden in Zeiten, spätestens bei Zusendung des §& 6 erwähnten 
Quotenauswurfs, der Bezirksamtshauptmannschaft namhaft gemacht werden. 
Für Verschaffung des dritten, mit der Function als Obmann zu betrauenden Sachver- 
ständigen ist durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft in Zeiten Sorge zu tragen und sich 
dessen zu versichern. 
& 12. Bei der Bezirksaushebungscommission führt der Amtshauptmann, beziehendlich 
der Vorstand der Gesammtcanzlei zu Glauchau, den Vorsitz und das Actendirectorium, kann sich 
auch, soweit nöthig, unter Mitwirkung des Civilcommissars, mit dem erforderlichen Expeditions= 
personale während der Aushebungstage versehen. 
Der Militärcommissar hat sich vorzugsweise der Musterung der gestellten Pferde zu unter- 
ziehen und darauf sein Augenmerk zu richten, daß tüchtige, für den Dienst in der Armee 
brauchbare Pferde erlangt werden, ihm steht daher auch eine entscheidende Stimme darüber zu, 
ob ein Pferd für diesen Dienst brauchbar zu erachten sei. 
13. Um für den Dienst in der Armee brauchbar zu sein, muß ein Pferd 
1) wenigstens 5 Jahre und nicht über 12 Jahre alt,
	        
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