Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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der Pferdebesitzer, der Gestellungsorte und der Taxwerthe eine Nationalliste für sich anzuferti- 
gen und einzureichen. 
20. Die Bezahlung der Taxwerthe der ausgehobenen Pferde erfolgt durch die Bezirks- 
amtshauptmannschaften, denen die dazu nöthigen Geldmittel zugehen werden. 
& 21. Nach beendigtem Aushebungsgeschäfte bleiben die Aushebungscommissionen zwar 
nicht weiter vereinigt, sind jedoch über Aushebungsangelegenheiten noch nachträglich Entscheid- 
ungen zu ertheilen, so haben daran sämmtliche Commissionsmitglieder in der Weise, wie dieß 
bei Mannschaftsaushebungen zu geschehen pflegt, Theil zu nehmen. 
Uebrigens bleibt, wenn über die Summe der Entschädigung Streit entsteht, gemäß 6& 31 
der Verfassungsurkunde, der Rechtsweg unbenommen, dafern der Eigenthümer oder Berechtigte 
bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sich nicht beruhigen will. 
# 22. In Betreff der im §& 13 des Gesetzes erwähnten Auslösung und Vergütung für 
Fortkommen finden die einschlagenden Bestimmungen über zu gewährende Tagegelder und 
Reisekosten in dem Regulative vom 2ten December 1858 und in den besonderen darauf ge- 
gründeten Anordnungen für Militärpersonen Anwendung. 
Werden zu Militärcommissaren Offiziere außer Dienst verwendet, so erhält jeder derselben, 
außer dem freien Fortkommen, eine tägliche Auslösung von Drei Thalern. 
Einem Sachverständigen sind an Tagegeldern 1 Thlr. 10 Ngr. und an Reisekosten 
20 Neugroschen für die Meile zu gewähren. 
Dresden, den 6ten Juli 1859. 
Kriegs-Ministerium. 
  
  
  
  
von Rabenhorst. Eckelmann. 
A. 
Verzeichniß 
6 der » 
inderStadt(demDorfe)........ im...amtshauptmannfchaftlichenBezirkeder...... 
Kreisdirection befindlichen Pferde. 
Vor- Anzahl Bezeichnung derselben im Einzelnen nach 2 
und der 
Zunamen FPferde Geschlecht 6 Alter Reit= Zug- 
des Pferdebesitzers. desseeben. Stute.] Walla 5ODen. Fohlen. 1 Farbe. N 
  
  
Anmerkun 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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