Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Zöglinge bei einigen durchaus würdigen Familien des Orts, in welchen dieselben wegen 
leichterer Beaufsichtigung bei ihren Arbeiten wie in ihrer Aufführung nicht vereinzelt, sondern 
in größerer Anzahl untergebracht werden sollen, die nöthigen Vorbereitungen und Einrichtungen 
getroffen sind. 
Dergleichen Anstalten am Seminarorte aber stehen, wie &# 4 bereits bestimmt ist, allein 
unter den auch den Seminaren vorgesetzten Behörden. 
II. Theil. 
Besondere Bestimmungen. 
14. Die weiteren und speciellen Bestimmungen der Seminarordnung erstrecken sich Inhalt. 
theils auf die Erziehung, theils auf den Unterricht, welchen die Seminarzöglinge im 
Interesse ihres künftigen Berufs zu empfangen haben, theils auf das ein zuhaltende Ver- 
fahren gegen Zöglinge, bei welchen in einer von beiden Beziehungen, oder auch in beiden zu- 
gleich der erwünschte Erfolg zu vermissen ist. Sie umfassen daher die Hausordnung, 
die Lehrordnung und die Disciplinar= oder Strafordnung für das Seminar. 
I. Abschnitt. 
Die Hausordnung. 
*15. Die Hausordnung ist die christliche Familienordnung für das Seminar, die christ= Begriff und 
liche Lebensordnung, durch welche das Thun und Lassen während der Seminarbildungszeit, 6 we e . 
und also nicht blos in, sondern auch außer dem Seminare, seine Richtung, Gestalt und Regel- 
mäßigkeit empfängt; das System positiver Einrichtungen und Einwirkungen, welche darauf be- 
rechnet sind, den Kopf wie das Herz der Zöglinge früh zu Gott und zu ihrer Lebensaufgabe 
hinzuwenden und auf der Grundlage christlichen Glaubens und christlicher Gesinnung dieselben 
zu möglichst hoher intellectueller wie sittlicher Tüchtigkeit für ihren künftigen Beruf zu erziehen. 
Die Bestimmungen über die Hausordnung haben daher denen über die Lehr= und Dis- 
ciplinarordnung vorauszugehen. 
16. Die Grundlage der Hausordnung bildet das Internat. Internat. 
Hauptsächlich um das Werk der Erziehung an allen Zöglingen nicht blos zur Lehr- 
fähigkeit, sondern zu höherer und innerlicher christlich-sittlicher Tüchtigkeit für ihren künftigen 
Beruf gleichmäßig zu fördern, ist bei allen Seminaren des Landes das Internat möglichst 
bald herzustellen. Dasselbe ist auf alle Zöglinge, selbst auf diejenigen, deren Eltern am Se- 
minarorte wohnen, auszudehnen. Ausnahmen davon können in ganz besonderen Fällen, jedoch 
nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kreisdirection, eintreten, welche dabei nach einer be- 
sonderen Instruction des Ministeriums zu verfahren haben wird.
	        
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