Beköstigung.
Häusliche Ver-
wendung.
Zeit des Auf-
stehens und
Schlafen-
gehens.
Arbeitszeit.
Freie Zeit.
Beurlaub-
ungen zu Be-
sorgungen und
Besuchen.
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*+#.117. Die ungestörte Durchführung des Internats erfordert, daß in allen Seminaren
des Landes gemeinschaftliche Beköstigung der Zöglinge eingeführt werde. Der Auf-
wand dafür ist von den Zöglingen durch Einzahlung eines entsprechenden Kostgeldes zu decken,
welches jedoch für die Bedürftigeren ganz oder zum Theile aus den zur Unterstützung der Se-
minaristen gestifteten oder sonst angewiesenen Fonds übertragen wird.
1 Die Verhältnisse des Internats überhaupt, insbesondere aber die Erziehung der
Zöglinge zur Gesundheit, zur Einfachheit und Genügsamkeit, sowie zur richtigen Würdigung
und Anfassung der meist beschränkten äußeren Verhältnisse, denen sie in ihrem künftigen Be-
rufe entgegengehen, läßt es rathsam und nöthig erscheinen, daß dieselben in Dingen des häus-
lichen Lebens selbst Hand anlegen und für ihre Bedürfnisse möglichst selbst sorgen lernen.
Dieselben können daher abtheilungsweise und ohne Unterschied auch zu geeigneten häuslichen
Verrichtungen, z. B. zur Erhaltung der Ordnung in ihren Schlassälen, Wohn-, Lehr= und
Schulzimmern, zur Tragung ihres Wasch= und Trinkwassers, zur Gartenarbeit, zum Holz-
spalten und dergleichen verwendet werden. Doch ist dabei Rücksicht darauf zu nehmen, daß
dieselben dadurch weder in der Zeit für ihre Berufsbildung verkürzt, noch in Berührungen ge-
bracht werden, welche disciplinellen Bedenken unterliegen (z. B. Küchenarbeit).
19. Die Zöglinge des Seminars verlassen im Sommer um 5 Uhr, und im Winter
um 57 Uhr das Bett und legen sich um 91 Uhr, nach Befinden um 10 Uhr zur Ruhe.
Die Zeit des Aufstehens und Schlafengehens aber hat der Hausmann des Seminars oder
nach Befinden ein damit beauftragter Seminarzögling durch die Seminarglocke anzuzeigen.
#2270. Die ganze freie Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Lehrstunden, sowie
die einzelnen unterrichtsfreien Zwischenstunden einzelner Seminarclassen während der Unter-
richtszeit am Tage, gehören, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen die Ausnahme fest-
stellen, der Arbeitszeit und dem Selbststudium der Zöglinge an und sind unter gehöriger Be-
aufsichtigung derselben zur Vorbereitung auf die Lehrstunden, zur Wiederholung des Gelehrten,
zur Fertigung der aufgetragenen Arbeiten und zu musikalischen Uebungen zu verwenden.
#21. Den Zöglingen des Seminars sind die erste Morgenstunde nach dem Aufsstehen,
also die Stunde von 5—6, oder resp. von 51—64 Uhr zum Waschen und Ankleiden, zur
Verrichtung des gemeinschaftlichen Morgengebets und zum Genusse des Frühstücks; ferner
zwei Stunden incl. der Zeit des Mittagsessens von 11—1, oder resp. von 12—2 Uhr,
und zwei Stunden des späteren Nachmittags incl. der Zeit des Abendessens zur Erholung im
Freien und zur körperlichen Bewegung freizugeben. Außerdem kann allwöchentlich einmal
an einem schulfreien Nachmittage ein gemeinschaftlicher Spaziergang in Begleitung eines Se-
minarlehrers unternommen werden.
§& 22. Beurlaubungen zu Ausgängen behufs etwaiger Besorgungen ertheilt der Director
nur auf Grund eines vorhandenen Bedürfnisses und zu Besuchen in Familien nur sparsam