Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Beköstigung. 
Häusliche Ver- 
wendung. 
Zeit des Auf- 
stehens und 
Schlafen- 
gehens. 
Arbeitszeit. 
Freie Zeit. 
Beurlaub- 
ungen zu Be- 
sorgungen und 
Besuchen. 
( 256 ) 
*+#.117. Die ungestörte Durchführung des Internats erfordert, daß in allen Seminaren 
des Landes gemeinschaftliche Beköstigung der Zöglinge eingeführt werde. Der Auf- 
wand dafür ist von den Zöglingen durch Einzahlung eines entsprechenden Kostgeldes zu decken, 
welches jedoch für die Bedürftigeren ganz oder zum Theile aus den zur Unterstützung der Se- 
minaristen gestifteten oder sonst angewiesenen Fonds übertragen wird. 
1 Die Verhältnisse des Internats überhaupt, insbesondere aber die Erziehung der 
Zöglinge zur Gesundheit, zur Einfachheit und Genügsamkeit, sowie zur richtigen Würdigung 
und Anfassung der meist beschränkten äußeren Verhältnisse, denen sie in ihrem künftigen Be- 
rufe entgegengehen, läßt es rathsam und nöthig erscheinen, daß dieselben in Dingen des häus- 
lichen Lebens selbst Hand anlegen und für ihre Bedürfnisse möglichst selbst sorgen lernen. 
Dieselben können daher abtheilungsweise und ohne Unterschied auch zu geeigneten häuslichen 
Verrichtungen, z. B. zur Erhaltung der Ordnung in ihren Schlassälen, Wohn-, Lehr= und 
Schulzimmern, zur Tragung ihres Wasch= und Trinkwassers, zur Gartenarbeit, zum Holz- 
spalten und dergleichen verwendet werden. Doch ist dabei Rücksicht darauf zu nehmen, daß 
dieselben dadurch weder in der Zeit für ihre Berufsbildung verkürzt, noch in Berührungen ge- 
bracht werden, welche disciplinellen Bedenken unterliegen (z. B. Küchenarbeit). 
19. Die Zöglinge des Seminars verlassen im Sommer um 5 Uhr, und im Winter 
um 57 Uhr das Bett und legen sich um 91 Uhr, nach Befinden um 10 Uhr zur Ruhe. 
Die Zeit des Aufstehens und Schlafengehens aber hat der Hausmann des Seminars oder 
nach Befinden ein damit beauftragter Seminarzögling durch die Seminarglocke anzuzeigen. 
#2270. Die ganze freie Zeit vor Beginn und nach Beendigung der Lehrstunden, sowie 
die einzelnen unterrichtsfreien Zwischenstunden einzelner Seminarclassen während der Unter- 
richtszeit am Tage, gehören, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen die Ausnahme fest- 
stellen, der Arbeitszeit und dem Selbststudium der Zöglinge an und sind unter gehöriger Be- 
aufsichtigung derselben zur Vorbereitung auf die Lehrstunden, zur Wiederholung des Gelehrten, 
zur Fertigung der aufgetragenen Arbeiten und zu musikalischen Uebungen zu verwenden. 
#21. Den Zöglingen des Seminars sind die erste Morgenstunde nach dem Aufsstehen, 
also die Stunde von 5—6, oder resp. von 51—64 Uhr zum Waschen und Ankleiden, zur 
Verrichtung des gemeinschaftlichen Morgengebets und zum Genusse des Frühstücks; ferner 
zwei Stunden incl. der Zeit des Mittagsessens von 11—1, oder resp. von 12—2 Uhr, 
und zwei Stunden des späteren Nachmittags incl. der Zeit des Abendessens zur Erholung im 
Freien und zur körperlichen Bewegung freizugeben. Außerdem kann allwöchentlich einmal 
an einem schulfreien Nachmittage ein gemeinschaftlicher Spaziergang in Begleitung eines Se- 
minarlehrers unternommen werden. 
§& 22. Beurlaubungen zu Ausgängen behufs etwaiger Besorgungen ertheilt der Director 
nur auf Grund eines vorhandenen Bedürfnisses und zu Besuchen in Familien nur sparsam
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.