Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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o) Besuch des #&27. Die Zöglinge des Seminars haben in Begleitung der Seminarlehrer dem öffent- 
esemolichn lichen Gottesdienste an jedem Sonn= und Festtage des Vormittags gemeinschaftlich beizuwohnen 
und in Begleitung wenigstens eines Lehrers des Nachmittags die kirchlichen Katechisationen als 
Zuhörer zu besuchen. Ist mit dem Seminare eine Schulpräparandenanstalt verbunden, so 
haben die Zöglinge derselben sich gleich der Jugend des Orts zu den kirchlichen Katechisationen 
zu stellen. 
4) Gemein- #28. Die Zöglinge des Seminars feiern in Begleitung und unter Theilnahme der 
Altsunneeet¾ Seminarlehrer dreimal des Jahres das heilige Abendmahl, wovon die eine Feier in die 
feier. Passionszeit zu verlegen ist. Vor der jedesmaligen Beichthandlung aber findet eine feierliche 
Vorbereitung darauf im Seminare selbst Statt. 
Verpslichtung §29. Nach diesen allgemeinen Bestimmungen und Gesichtspunkten hat der Seminar- 
ing der Haus- director im Einzelnen die Hausordnung zu vervollständigen. Ueberhaupt aber liegt die Wahr- 
ordnung. ung derselben, sowie die tägliche und nächtliche Beaufsichtigung der Seminarzöglinge dem Di- 
rector der Anstalt als erste und wichtigste Pflicht ob. Doch haben sich alle Seminarlehrer an 
dem Erziehungsgeschäfte und an der Beaufsichtigung der Zöglinge in und außer der Anstalt, 
namentlich auch als Stellvertreter des Directors, wenn dieser behindert ist, überdieß aber regel- 
mäßig und abwechselnd an der Inspection während der Arbeitsstunden des Nachmittags und 
Abends, unweigerlich zu betheiligen. · 
Der Geist, in *30. Als maaßgebender Grundsatz für Handhabung der Hausordnung und speciell für 
sielchen die- Behandlung des Internats hat aber endlich zu gelten, daß dasselbe zwar mit Ernst und strenger 
haben ist. Regelmäßigkeit, aber auch mit Weisheit durchgeführt und daß es dazu benutzt werden soll, durch 
eine feste Lebensordnung die Berufsbildung wie die sittliche Entwickelung zu fördern, ohne die 
Entwickelung der Individualität und eines tüchtigen Characters innerhalb der Grenzen der 
Zucht und des Gehorsams zu beeinträchtigen. Durch Lebensgemeinschaft zwischen Lehrern und 
Zöglingen, durch väterliche Zucht und Liebe auf der einen und kindlichen Gehorsam auf der 
anderen Seite, durch geordnete Arbeit, durch planmäßige Leitung und Unterstützung, durch täg- 
liches Vorbild, tägliche Aufsicht, tägliche gemeinschaftliche Andacht und Erbauung aus Gottes 
Wort soll im Seminare vermittelst des Internats das Bild einer christlichen Familie im Großen 
dargestellt und namentlich jene gesunde und lebendige Frömmigkeit in die Herzen der Zöglinge 
und in die künftige Ordnung ihres täglichen Lebens eingepflanzt werden, welche eben so fern 
ist von weichlicher pietistischer Färbung und unverständigem zelotischen Wesen, als von religiöser 
Gleichgültigkeit, von Verweltlichung und träger sinnlicher Versunkenheit. 
II. Abschnitt. 
Die Lehrordnung. 
Inhalt der 31.Neben dem Werke der Erziehung liegt den Lehrern des Seminars die berufsmäßige 
Lehrordnung. Vorbildung der Zöglinge durch Lehre, Unterricht und Uebung ob.
	        
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