Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Die hierüber zu treffenden Bestimmungen sind in der Lehrordnung enthalten und beziehen 
sich theils auf die Zahl der Unterrichtsfächer und Unterrichtsgegenstände, theils auf den 
Umfang und die Ausdehnung, in welcher dieselben den Zöglingen bekannt zu machen 
sind, theils endlich auf die zu wählende Form des Unterrichts. 
8 32. Was erstens die Zahl der bisher in den Seminarunterricht aufgenommenen Lehr- 
gegenstände und Lehrfächer anlangt, so ist aus rationellen wie aus Erfahrungsgründen und im 
Interesse einer tüchtigen, nicht blos nach Außen hin erweiterten, nach Innen aber verflachten 
Berufsbildung des Lehrerstandes der Grundsatz aufzustellen, daß hierin eine 
Vereinfachung 
und Concentration durch Ausscheidung des Ueberflüssigen und durch Zusammenziehung des 
an sich oder für diesen Lehrkreis Zusammengehörigen einzutreten habe. 
Es soll daher von den im Seminarunterrichte bisher üblich gewesenen Unterrichtsgegen- 
ständen für die Zukunft festgehalten werden der Unterricht 
1)0 in der Religion, mit Anschluß 
2) der Katechetik, 
3) in der deutschen Sprache, 
4) in der Geographie und Geschichte, 
5) in der Naturkunde und Naturgeschichte, 
6) im Rechnen, 
7) in den Anfangsgründen der Raumlehre, 
8) in der Pädagogik, 
9) im Schönschreiben, 
10) Zeichnen, 
11)) Turnen und 
12) in der Musik. 
Dagegen soll in Zukunft der Unterricht 
1) in der lateinischen Sprache und 
2) in der Logik, 
als einer für sich bestehenden und selbstständig zu behandelnden Disciplin, 
ginzlich in Wegfall gebracht werden. Denn abgesehen davon, daß die Kenntniß der lateini- 
schen Sprache als solcher dem Elementarvolksschullehrer zur Ausrichtung seines eigentlichen Berufs 
völlig entbehrlich ist, so haben auch die geringen Erfolge darin, mit denen man sich bei den 
wenigen, auf diese Sprache zu verwendenden Unterrichtsstunden in Seminaren hat begnügen 
müssen, weder für die allgemeine formelle Ausbildung der Zöglinge, noch speciell für die tie- 
sere Einsicht in das Wesen der Muttersprache irgend einen erheblichen Nutzen gehabt. Die 
Logik aber hat sich als besondere Disciplin in diesem Lehrkreise erfahrungsmäßig nur als 
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Gegenstände 
des Seminar- 
unterrichts.
	        
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