Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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M 3) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der Allgemeinen Deutschen 
Creditanstalt zu Leipzig; 
vom 28sten December 1858. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist von dem Ministerium des Innern im Einver— 
ständnisse mit dem Justizministerium nachstehender Nachtrag zu den unterm 2ten Mai 1856 
confirmirten Statuten der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig auf Ansuchen des 
Verwaltungsraths derselben bestätigt und darüber gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 8sten December 1858. 
Ministerium des Innern. 
Freiherr von Beust. 
  
Demnth. 
Nachtrag 
zu den Statuten der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt, 
beschlossen in den Generalversammlungen vom 1 6ten Mai 1857 und 25sten Juni 1858. 
I. 
Dem Alinea a der § 13 ist Folgendes hinzuzufügen: 
„Von den Actien der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt darf von ihr zu keiner Zeit 
mehr, als der zwanzigste Theil der ausgegebenen Gesammtzahl beliehen werden.“ 
(Beschlossen am 25sten Juni 1858.) 
II. 
Die Worte: 
„oder zu beleihen“ 
in § 14 sub d der Statuten kommen in Wegfall. 
(Beschlossen am 25sten Juni 1858.)
	        
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