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Geschz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
13## Stück vom Jahre 1859.
& 63) Gesetz,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn von Tharandt
nach Freiberg betreffend;
vom 2ten August 1859.
Wan, Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sochsen
2.
haben behufs der Anlegung einer Eisenbahn von Tharandt nach Freiberg beschlossen und ver-
ordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
6é 1. Das Gesetz vom 3ten Juli 1835 — die Abtretung des zu Erbauung einer
Eisenbahn von Leipzig nach Dresden und nach Befinden bis zur Landesgrenze zu verlängern-
den Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1835, Seite 371 fg.), — und beziehendlich insoweit die 9§ 7 und 8 jenes Gesetzes
durch das Gesetz vom hten September 1843 — die Einführung des neuen Grundsteuer-
systems betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 18 43, Seite 97 fg.), — das
Gesetz vom Gten November 1843 — die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypotheken-
wesen betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 189 fg.), — und
durch das Gesetz vom 30sten November 1843 — die Theilbarkeit des Grundeigenthums
betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, Seite 255 fg.), — abgeändert
worden sind, die einschlagenden Vorschriften diefer späteren Gesetze sind anwendbar auf den Bau
einer Eisenbahn von Tharandt nach Freiberg.
& 2. Die Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes wird durch Verordnung
bestimmt werden.
& 3. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt.
1859. 43