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26 der Aich-
ordnung.
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commission den Aichämtern durch Circularverfügungen ertheilten und noch zu ertheilenden In-
structionen bewenden läßt, so werden im Folgenden, unter Aufhebung der Gebührentaxe vom
1 2ten März 185 8 und der durch Nachstehendes abgeänderten Bestimmungen der Aichordnung
vom 1 2ten März 1858, die neue Gebührentaxe und alle diejenigen Zusätze und Abänderungen
zur Aichordnung behufs allgemeiner Nachachtung bekannt gemacht, welche für das verkehrtreibende
Publicum und die Verfertiger von Gewichten, Maaßen und Waagen von Wichtigkeit sind. Diese
letzteren treten, soweit sie nicht schon vorher practische Geltung erlangt haben, sofort mit Publica-
tion dieser Verordnung, die neue Gebührentaxe mit dem 1 sten September dieses Jahres in Kraft.
1. Zu bestimmterer Begrenzung der Competenz der Aichämter ist daran zu erinnern, daß
durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25sten September 185 8
bestimmt worden ist, daß die Beschaffung und Aichung der Medicinalgewichte
für Apotheker lediglich durch den Mechanicus Enzmann in Dresden zu erfolgen
hat, daß aber für den Handverkauf die Apotheker sich des nach den allgemeinen
Bestimmungen geaichten Landesgewichts zu bedienen haben;
durch Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 30sten No-
vember 185 8 das Nöthige wegen Beaufsichtigung der Salzschänken und Salz-
vertheiler rücksichtlich der Richtigkeit ihrer Gewichte durch die Hauptzoll= und
Steuerämter verfügt worden ist;
durch Bekanntmachung vom 5ten März 1859 angeordnet worden ist, daß die Aichung
und Revision der Geld gewichte lediglich der Normalaichungscommission zustehe.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, ist ferner hinzuzufügen, daß durch das Gesetz und die
Verordnung vom 1 2ten März 1858 die Bestimmungen im § 12 der Branntweinsteuer-
verordnung vom 4ten December 1833 und im 7 der Biersteuerverordnung von demselben
Tage, wonach die Aufsicht über die Richtigkeit des Inhalts der als Maaßstab der Besteuerung
dienenden Brauerei= und Brennereigeräthschaften lediglich den Steuerbehörden zusteht, nicht
aufgehoben worden ist. Die Steuerbehörden selbst aber haben sich zu diesen Ausmessungen
nur solcher Maaße zu bedienen, welche nach den bestehenden Bestimmungen gehörig geaicht und
gestempelt sind. k
& 2. Innerhalb ihrer, auf die Ueberwachung des gesammten technischen Theils der
Thätigkeit der Aichämter, der Beobachtung der Taxe und der Geschäftsführung gerichteten
Competenz, ist die Normalaichungscommission befugt, nicht allein an alle Aichämter unmittelbar
Verfügung zu erlassen, sondern auch künftig den Mitgliedern und Officianten der Aichämter
gegenüber Ordnungsstrafen bis zu zehn Thalern selbst, ohne Dazwischenkunft der Kreis-
directionen, anzudrohen.
An die Stelle der im ersten Absatze von § 26 der Aichordnung enthaltenen Straf-
bestimmung tritt folgende: