Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 
4) Verordnung, 
einige Zusätze zur Aichordnung betreffend; 
vom 28sten December 1858. 
J. Bezug auf die Beschaffenheit der Hohlmaaße für Flüssigkeiten haben sich, behufs Er- 
reichung größerer Sicherheit gegen Verfälschungen, noch einige nähere Bestimmungen als noth- 
wendig erwiesen, welche, so weit sie das Publicum im Allgemeinen und namentlich die Ver- 
fertiger solcher Maaße angehen, im Nachfolgenden mit der näheren Bestimmung zur Kenntniß 
gebracht werden, daß die Aichämter vom 1 sten April 1859 an keine Flüssigkeitsmaaße zur 
Aichung annehmen dürfen, welche nicht, nächst den allgemeinen Vorschriften in 66 42, 43 
und 45 der Aichordnung vom 1 2ten März 1858, auch den in 88 1 bis 4 folgenden Be- 
stimmungen entsprechen: 
&1. Die Böden blecherner Flüssigkeitsmaaße dürfen nicht blos in den die Umfassung 
bildenden Cylinder eingelöthet sein, so daß sie sich nach bewirkter Auflöthung verschieben lassen, 
sondern sie sollen die unterste Stelle am Maaße einnehmen und einen aufgebogenen Rand 
haben, welcher die cylindrische Wandfläche umgreift, mit dieser zu verlöthen, und an einer 
Stelle der Löthung mit einem Zinntropfen behufs Aufschlagung des Stempels zu versehen ist. 
& 2. Blechmaaße ohne Zäpfchen sollen am oberen Rande nicht mit einem eingelegten 
Drahte, sondern mit einem aufgelötheten Bunde versehen sein. 
Bei Blechmaaßen mit Zäpfchen ist das Zäpfchen nicht blos aufzulöthen, sondern einzu- 
nieten, und auf der Nietstelle äußerlich ein Zinntropfen zu Aufschlagung des Stempels anzu- 
bringen. Die Zäpfchen sollen möglichst dünn sein. Zwei einander gegenüberstehende Zäpfchen 
sind zweckmäßig. 
& 3. Sogenannte Aichkannen dirfen, auch wenn sie aus Blech gefertigt sind, tonnen- 
förmig gestaltet sein. Der Flüssigkeitsspiegel muß aber dann bei richtiger Füllung im klein- 
sten oberen Querschnitte des Gefäßes stehen. Es ist nicht gestattet, die Lage dieses Flüssig- 
keitsspiegels durch einen nach innen vorstehenden eingelötheten Blechring anzugeben, sondern 
dieses hat zu geschehen durch drei gleich weit von einander abstehende Zäpfchen oder angenietete 
Kupferblechstückchen, auf deren Nietstellen äußerlich der Stempel zu setzen ist. 
&# 4. Blecherne Maaße müssen äußerlich eine deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen, 
wozu, da es nur eine Maaßeinheit für Flüssigkeiten giebt, einfach die Zahl der Kannen oder 
der Bruchtheil der Kanne genügt. Es kann aber auch ein K oder das Wort Kanne hinzu- 
gefügt werden. Die Bezeichnung ist einzugraviren, auf einem aufgelötheten Schilde oder sonst 
in einer Weise anzubringen, daß sie mit dem Maaße fest verbunden ist. Gläserne Schankmaaße 
bedürfen, so lange sie nur 1, 1 oder 1 Kanne enthalten, keiner Inhaltsbezeichnung. Ab- 
1859. 2 
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