Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Diese Aichung und Stempelung ist von den Aichämtern in folgender Weise auszuführen: 
Nachdem das Glas wie gewöhnlich geprüft und der Strich eingeschliffen ist (Gläser, 
welche bereits einen Strich haben, werden nur dann angenommen, wenn sich der Strich den 
im Eingange dieses Paragraphen gegebenen Bestimmungen entsprechend und der Inhalt richtig 
erweist), wird um die schwächste Stelle des Henkels oder der Einschnürung des Glases ein ver- 
zinnter Kupferdraht gelegt, die Enden desselben verschlungen und mit einer kleinen Plombe ver- 
bunden, auf welche mittelst der Plombirzange einerseits die Krone, andererseits die Aichamts- 
chiffer aufgepreßt wird. 
Die Normalaichungscommission wird die Aichämter auf Verlangen mit solchen Plombir= 
zangen versehen. « 
Z-13.KalkmaaßedürfenauchausDaubenhergestelltsein,siemüssenaberdurchgehends 
mit eisernem Beschläge (jedoch ohne Steg) versehen werden. Rücksichtlich der Form und der 
Dimensionen bewendet es bei der Verordnung vom 20sten Juni 1854; es ist indessen nach- 
gelassen, die Kalkmaaße in einer sich nach oben etwas erweiternden Form herzustellen in der 
Art, daß die Dimensionen des gerade in der Mitte der Höhe liegenden Querschnittes der 
früheren Vorschrift entsprechen und der Unterschied der oberen und unteren Dimensionen nicht 
mehr beträgt, als 
2 Zoll bei dem 1 Scheffel, 
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z--denkleinerenMaaßen. 
Die Bestimmung im §& 46 der Aichordnung, daß solche Maaße durch Nachmessen der 
Dimensionen geprüft werden sollen, schließt nicht aus, daß die Aichämter auch solche Maaße 
wie Getreidemaaße durch Einfüllen von Hirse aichen dürfen. Doch ist dabei auf die gestattete 
größere Abweichung Rücksicht zu nehmen. 
Die Bezeichnung der Größe des Maaßes ist auf dem äußeren Umfange in derselben Art 
zu bewirken, wie dieß für die Getreidemaaße vorgeschrieben ist. 
&14. Es ist ferner für zulässig zu erachten: das 7. Mäßchen mit 31 Zoll Durchmesser 
und das J1# Mäßchen mit 23 Zoll Durchmesser. 
Zu Erleichterung für die Verfertiger von Hohlmaaßen werden nachstehend auch die Höhen 
angegeben, welche cylindrische Hohlmaaße bei den im 6 47 der Aichordnung vorgeschriebenen 
Durchmessern haben müssen, um absolut genau zu sein: 
lichte Weite in Zollen: lichte Höhe in Zollen: 
1 Scheffel 26 14,8796 
1 21 11,4043 
4— 16 9,8228 
1 13 7,4398 
Zu 8 46 der 
Aichordnung. 
Zu &(47 der 
Aichordnung.
	        
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