Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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lichte Weite in Zollen: lichte Höhe in Zollen: 
1 Metze 10,5 5,7021 
1 8 4,9114 
Mäßchen 6,5 3,.,7199 
2 5,25 2,85 11 
1 4 2,4557 
1 3,25 1,8600 
1. 2,625 1,4255 
Zu & 48 der 15. Die hölzernen Getreidemaaße müssen nach Art der Spahnmaaße ausgeführt sein. 
Tichordnung. Die Vorschriften über das bei denselben erforderliche Beschläge sind aus einer bei den Aich- 
ämtern einzusehenden oder durch die Normalaichungscommission zu erhaltenden Beschreibung 
und Zeichnung zu entnehmen. 
Der Boden hölzerner Hohlmaaße, welcher bei Viertelscheffeln und größeren Maaßen min- 
destens 3 Zoll, bei der Metze und deren Unterabtheilungen mindestens 1 Zoll stark sein muß, 
soll in das Randholz nicht ganz, sondern nur nach 3 seiner Stärke eingelassen sein; der nicht 
eingelassene unterste. Theil hat am Rande der Außenseite des Maaßes zu entsprechen. 
Maaße, bei denen der Boden obiger Vorschrift nicht entspricht, wo also der Boden ganz 
eingelassen ist, können durch Aufleimen eines zweiten — außerdem noch durch Nägel zu be- 
festigenden — Bodens, welcher mit dem äußeren Umfange des Maaßes abschneidet, corrigirt 
werden. 
Die Bezeichnung des Inhalts hat äußerlich in der Art zu erfolgen, daß bei dem ganzen 
Scheffel und den nach demselben benannten Theilen die Zahlen 1, 1, 1, 1, bei der Metze 
und halben Metze die Bezeichnung 1 M oder 1 M, und bei dem Mäßchen und seinen Theilen 
die Bezeichnung 1 m, 1 m, 1 m, 1 m, 11 # auf#dexp äueren. Umfange angebracht wird 
und zwar bei hölzernen Maaßen durch Einbrennen, bei metallenen in ähnlicher Art, wie 
dieß für die metallenen Flüssigkeitsmaaße vorgeschrieben ist.
	        
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