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lichte Weite in Zollen: lichte Höhe in Zollen:
1 Metze 10,5 5,7021
1 8 4,9114
Mäßchen 6,5 3,.,7199
2 5,25 2,85 11
1 4 2,4557
1 3,25 1,8600
1. 2,625 1,4255
Zu & 48 der 15. Die hölzernen Getreidemaaße müssen nach Art der Spahnmaaße ausgeführt sein.
Tichordnung. Die Vorschriften über das bei denselben erforderliche Beschläge sind aus einer bei den Aich-
ämtern einzusehenden oder durch die Normalaichungscommission zu erhaltenden Beschreibung
und Zeichnung zu entnehmen.
Der Boden hölzerner Hohlmaaße, welcher bei Viertelscheffeln und größeren Maaßen min-
destens 3 Zoll, bei der Metze und deren Unterabtheilungen mindestens 1 Zoll stark sein muß,
soll in das Randholz nicht ganz, sondern nur nach 3 seiner Stärke eingelassen sein; der nicht
eingelassene unterste. Theil hat am Rande der Außenseite des Maaßes zu entsprechen.
Maaße, bei denen der Boden obiger Vorschrift nicht entspricht, wo also der Boden ganz
eingelassen ist, können durch Aufleimen eines zweiten — außerdem noch durch Nägel zu be-
festigenden — Bodens, welcher mit dem äußeren Umfange des Maaßes abschneidet, corrigirt
werden.
Die Bezeichnung des Inhalts hat äußerlich in der Art zu erfolgen, daß bei dem ganzen
Scheffel und den nach demselben benannten Theilen die Zahlen 1, 1, 1, 1, bei der Metze
und halben Metze die Bezeichnung 1 M oder 1 M, und bei dem Mäßchen und seinen Theilen
die Bezeichnung 1 m, 1 m, 1 m, 1 m, 11 # auf#dexp äueren. Umfange angebracht wird
und zwar bei hölzernen Maaßen durch Einbrennen, bei metallenen in ähnlicher Art, wie
dieß für die metallenen Flüssigkeitsmaaße vorgeschrieben ist.