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neuer. früher geaichter.
E. Hohlmaaße für trockene Körper, Getreide, Kalk,
Kohlen u. dergl.
Ein Scheffelmaaß 15 Nsr. — Pf. 10 Ngr. — Pf.
halber Scheffel 10 –— 8. —4
-Viertel 77 " 5 6 5
-Achtel 6 — 5. —
Eine Metze 5. — 4 —
. halbe Metze 2 5 2 —
Ein Mäßchen . 2-——- 1-5-
halbesMaßchenund darunter. 1.é. 5 1 —
Abbleichung eines Streichholzes 2 5 2 5
Für Untersuchung eines nicht stempelpflichtigen, aber nach Größe und Eintheilung unter
die gesetzlichen Bestimmungen fallenden Gewichtes oder Maaßes und Ausstellung einer Be-
scheinigung über den Befund wird, wenn der Gegenstand in der Gebührentaxe nicht aufgeführt
ist, der Satz für das nächst größere Gewichtsstück oder Maaß in Anwendung gebracht.
Es ist den Aichämtern gestattet, für Gegenstände, welche als unrichtig zurückzugeben sind,
dann die Hälfte der Taxe zu erheben, wenn die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit sich nicht
sofort aus äußeren Kennzeichen ergiebt, sondern nur durch Vornahme besonderer Prüfungs-
arbeiten erkannt werden kann.
Rücksichtlich der Waagen bewendet es bei & 29 der Aichordnung.
II. für die Mormalaichungscommission.
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neuer. früher geaichter.
Münz= und Juwelengewichte (späterhin auch Medicinal-
gewichte, vergl. & 5 des Gesetzes vom 1 2ten März
1858), sowie für Gewichtsstücke unter einem Pfunde
pro Stück . 1Ngr.5Pf.1Ngr.—-Pf.
Bei allen übrigen Gegenständen werden diR Site
der für die Aichämter geltenden Taxe um 50 0 erhöht
in Anwendung gebracht.
Dresden, den Sten August 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.