Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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neuer. früher geaichter. 
E. Hohlmaaße für trockene Körper, Getreide, Kalk, 
Kohlen u. dergl. 
Ein Scheffelmaaß 15 Nsr. — Pf. 10 Ngr. — Pf. 
halber Scheffel 10 –— 8. —4 
-Viertel 77 " 5 6 5 
-Achtel 6 — 5. — 
Eine Metze 5. — 4 — 
. halbe Metze 2 5 2 — 
Ein Mäßchen . 2-——- 1-5- 
halbesMaßchenund darunter. 1.é. 5 1 — 
Abbleichung eines Streichholzes 2 5 2 5 
  
  
  
Für Untersuchung eines nicht stempelpflichtigen, aber nach Größe und Eintheilung unter 
die gesetzlichen Bestimmungen fallenden Gewichtes oder Maaßes und Ausstellung einer Be- 
scheinigung über den Befund wird, wenn der Gegenstand in der Gebührentaxe nicht aufgeführt 
ist, der Satz für das nächst größere Gewichtsstück oder Maaß in Anwendung gebracht. 
Es ist den Aichämtern gestattet, für Gegenstände, welche als unrichtig zurückzugeben sind, 
dann die Hälfte der Taxe zu erheben, wenn die Unrichtigkeit oder Unzulässigkeit sich nicht 
sofort aus äußeren Kennzeichen ergiebt, sondern nur durch Vornahme besonderer Prüfungs- 
arbeiten erkannt werden kann. 
Rücksichtlich der Waagen bewendet es bei & 29 der Aichordnung. 
II. für die Mormalaichungscommission. 
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—..... ——— —— — — 
  
  
neuer. früher geaichter. 
Münz= und Juwelengewichte (späterhin auch Medicinal- 
gewichte, vergl. & 5 des Gesetzes vom 1 2ten März 
1858), sowie für Gewichtsstücke unter einem Pfunde 
pro Stück . 1Ngr.5Pf.1Ngr.—-Pf. 
Bei allen übrigen Gegenständen werden diR Site 
der für die Aichämter geltenden Taxe um 50 0 erhöht 
in Anwendung gebracht. 
Dresden, den Sten August 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
 
	        
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