( 299)
Gesctz und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
1464 Stück vom Jahre 1859.
71) Verordnung,
die Translocation von Sträflingen aus einer Strafanstalt in die andere betreffend;
vom 13ten August 1859.
D. wahrzunehmen gewesen, daß es in dem Falle, wenn Angeschuldigte zu Freiheitsstrafen
verschiedener Art, welche nach einander zu verbüßen, verurtheilt worden sind, mit der Trans-
location derselben aus der einen in die andere Strafanstalt verschieden gehalten worden, so
wird hierüber Folgendes angeordnet:
Wird ein Verbrecher zu mehreren nach Art. 423 der Strafproceßordnung gesondert und
nach einander zu verbüßenden Freiheitsstrafen verschiedener Art verurtheilt: so hat das Gericht,
bei welchem die Verurtheilung zu einer nach der ersten zu verbüßenden Strafe erfolgt, sowohl
die Direction derjenigen Strafanstalt, in welcher die vorhergehende Strafe zu verbüßen ist,
als auch die Direction derjenigen Strafanstalt, in welcher die nachfolgende verbüßt werden soll,
letztere unter Beobachtung alles dessen, was sonst bei der Einlieferung von Sträflingen vor-
geschrieben ist, hiervon in Zeiten zu benachrichtigen.
Die Direction der Strafanstalt, in welcher die vorhergehende Strafe verbüßt wird, hat
dann bei Beendigung der Strafzeit den Verbrecher an das Gericht der Anstalt (beziehendlich
das Gerichtsamt Waldheim, das Gerichtsamt im Bezirksgerichte Zwickau, das Gerichtsamt
Wermsdorf) abzugeben, auch dieses Gericht von der bevorstehenden Abgabe einige Tage zuvor
in Kenntniß zu setzen.
Dieses Gericht hat unverweilt den Verbrecher, in der Regel mittels directen Transports,
in die Strafanstalt, in welcher die nachfolgende Strafe zu verbüßen ist, abzuliefern.
Nur wenn die nachfolgende Strafe in Gefängniß besteht, kann nach Befinden, unter Aus-
stellung eines Zwangspasses, dem Verbrecher gestattet werden, sich in dem Landesgefängnisse
zu Hubertusburg oder in dem betreffenden Gerichtsgefängnisse, selbst zu sistiren. Schubtranus-
porte sind in diesen Fällen unter allen Umständen zu vermeiden.
18559. 46