Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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zähler von 80, oder 2 von 150 oder von 200 Cubikfuß Gasverbrauch pro Stunde gleich- 
zeitig zur Aichung gebracht, so werden die Aichgebühren um 1 ermäßigt. 
Entspricht der Gasverbrauch pro Stunde bei einem zur Aichung präsentirten Gaszähler 
den oben angegebenen Mengen nicht, so findet der Satz für die nächst größere Gasmenge 
Andwendung. 
Vorkommende Nebenarbeiten werden außer den Aichgebühren besonders vergütet. 
69.Q Bei nicht stempelungsfähig befundenen Gaszählern ist die Hälfte der im § 8 ange- 
gebenen Aichgebühren zu erheben und auf einem Rückgabescheine darüber zu quittiren. 
Werden solche ungestempelt zurückgegebene Gaszähler wiederholt zur Aichung gestellt, so 
ist nur die Hälfte des im § 8 angegebenen Satzes der Prüfungsgebühr in dem Falle in Ansatz 
zu bringen, wenn gleichzeitig der zugehörige Rückgabeschein mit producirt wird. 
*& 10. Als unrichtig gelten Gaszähler, welche um 23 zu schnell oder um 13 zu langsam 
registriren, oder bei denen die Trommel einen nach Verhältniß der durchgehenden Gasmenge 
zu schnellen Gang hat. 
Welche Grenzen in letzterer Beziehung inne zu halten sind, bestimmt die im § 7 erwähnte 
Instruction. 
#11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung finden be- 
züglich des Gebrauchs unrichtiger Gaszähler die Bestimmungen in §6 11 und 12 des Gesetzes 
vom 1 2ten März 1858, bezüglich der von den Aichämtern verschuldeten Nachlässigkeiten die 
Bestimmungen im § 2 der Verordnung vom Sten August 1859 Anwendung. 
Dresden, den 2 6sten September 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
Letzte Absendung: am 7ten October 1859.
	        
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