Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden und in jährlichen Raten auszuloosenden 
Schuldscheinen zu 75 Thalern im Gesammtbetrage von 29,700 Thalern zu Ablösung der 
auf den betreffenden Häusern der Stadt Plauen haftenden Brauberechtigungen beschlossen 
worden, hierzu unter den deshalb festgestellten Bedingungen auf Vortrag Unserer Ministerien 
des Innern und der Justiz Unsere Genehmigung ertheilt haben. 
Auch haben Wir gedachten Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staats- 
papiere, welche diesen in Betreff des Verfahrens wegen vernichteter oder sonst abhanden ge- 
kommener dergleichen Papiere, sowie der dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine in den 
Rescripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, ingleichen vom 2 Ssten Juni 
1791 und in der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, dergestalt verliehen, 
daß diese Bestimmungen auch auf die Papiere der erwähnten Anleihe in Anwendung zu bringen 
sind und soll dießfalls das Mortificationsverfahren vor dem Gerichtsamte im Bezirksgerichte 
Plauen stattfinden. 
Hiernach haben sich Unsere Collegien, Gerichtsämter und Obrigkeiten, sowie sonst Jeder- 
mann, den es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1 Aten September 1859. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Johann Heinrich August von Behr. 
  
81) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 30sten August 1859. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist 
auch in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte 
Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 88 7, 8, 10, 11 und 13 be- 
stimmten Sätzen, von denen jedoch die im 8 7 sub b, c und d bestimmten Sätze, wie schon 
seit dem Jahre 1852 (vergl. die Verordnung vom 20sten September 1852, Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 291) auch für dießmal wieder auf die Hälfte, 
mithin auf resp. 1, ilx und alx des von den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Ge- 
werbe= und Personalsteuersatzes, hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder Beitragspflichtige
	        
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