Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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hat nach 8 19 der erstgedachten Verordnung den auf ihn fallenden Beitrag bis zum Isten 
November dieses Jahres an die § 1 8 genaunte Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1859 ausgesetzt. 
Dresden, am 30sten August 1859. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. Rudolph. 
MÆ 82) Verordnung, 
das Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe oder Dachfilz betreffend; 
. vom 29sten September 1859. 
  
In Berücksichtigung der Erfahrungen, welche die in der Verordnung vom 1 1ten März 1841, 
baupolizeiliche Maaßregeln rc. betreffend, gedachten Surrogate der harten Dachung als un- 
brauchbar erwiesen haben, sowie in Folge der technischen Fortschritte, welche seitdem in der 
Fabrikation guter und dauerhafter Dachpappen und Dachfilze gemacht worden sind, hat es an 
der Zeit geschienen, die bestehenden baupolizeilichen Vorschriften über hartes Dachdeckungs- 
material einer Prüfung zu unterwerfen und dem Bedürfnisse entsprechend zu modificiren. 
Unter Bezugnahme auf die in dem angefügten Aufsatze sub □O enthaltenen Andeutungen 
verordnet nunmehr mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung das Ministerium 
des Innern, wie folgt: 
# 1. Die Bestimmung § 2 der Verordnung vom 1 tten März 1841, baupolizeiliche 
Maaßregeln zur Abwendung von Feuersgefahr betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt des- 
selben Jahres, 5tes Stück, Seite 29), nach welcher es bisher nachgelassen war, anstatt der 
in der Regel anzuwendenden harten Dachung von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall 
sich der Lehmschindel= und sogenannten Dorn'schen Dächer oder der Steinpappe und Cement- 
dächer zu bedienen, wird hiermit dergestalt wieder aufgehoben, daß von nun an Lehmschindeln, 
Steinpappe und Dorn'sche oder Cementdächer nicht mehr als harte Dachung zuzulassen sind. 
. In den §§ 2 und 3 der obenangezogenen Verordnung gedachten Fällen soll es da- 
gegen unter nachfolgenden Bedingungen und Einschränkungen nachgelassen bleiben, Dachpappe 
oder Dachfilz in Anwendung zu bringen. 
6& -3. Als Surrogat der harten Dachung dürfen nur Dachpappen und Dachfilze der- 
jenigen in= oder ausländischen Fabriken verwendet werden, deren Fabrikat von dem Ministe- 
rium des Innern durch öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich für zulässig erklärt worden ist. 
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