Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Eine solche Erklärung verliert jedoch ihre Wirksamkeit, sobald dieselbe durch öffentliche 
Bekanntmachung wieder zurückgenommen worden ist und erfolgt daher in jedem einzelnen Falle 
nur bis auf Weiteres und mit Vorbehalt der jederzeitigen Zurücknahme. 
&# 4. Baunnternehmer, welche sich der Papp= oder Filzdachung bedienen wollen, haben 
solches und zwar in der Regel gleich bei der vorschriftmäßigen Anmeldung des Baues und 
Einreichung des Baurisses, jedenfalls aber noch vor dem Aufsetzen des Dachstuhls der Bau- 
polizeibehörde des Orts zur Entschließung anzuzeigen. Desgleichen sind sie verpflichtet, vor 
der Dacheindeckung den Nachweis beizubringen, daß lediglich approbirtes Fabrikat (§& 3) zur 
Verwendung komme. 
Unterbleibt obige Anzeige, so ist anzunehmen, daß das in Frage stehende Gebäude mit 
gewöhnlicher, in der Regel in Anwendung zu bringender harter Dachung von gebrannten Zie- 
geln, Schiefer oder Metall (Kupfer-, Messing-, Zink= oder Eisenplatten) versehen werden soll. 
##b. Im Innern der Städte und Vorstädte und überhaupt in geschlossenen Häuserreihen, 
sowie in Ansehung derjenigen innerhalb eines Stadtbezirks gelegenen Gebäude, welche nicht 
wenigstens 20 Ellen von der nachbarlichen Grenze entfernt sind, bleiben Dächer von Dach- 
pappe oder Dachfilz im Allgemeinen auch fernerhin verboten. 
Ausnahmen hiervon können jedoch aus Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß und mit Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde in den Localbauordnungen nachgelassen werden, 
auch sind die Kreisdirectionen ermächtigt, für einzelne Fälle, wo es unbedenklich erscheint, von 
obigem Verbote Dispensation zu ertheilen. 
&6. Dächer, mit Dachpappe oder Dachfilz belegt, müssen möglichst flach sein. Die 
Höhe der Satteldächer darf nicht über 1 der Gebäudetiefe mit Einschluß des Simsvorsprungs 
betragen, desgleichen ist eine dem entsprechende Neigung auch den Pultdächern zu geben. 
Werden bereits vorhandene, alte Dächer mit dergleichen Material abgedeckt, so kann von 
der Localbaupolizeibehörde die Beibehaltung der bisherigen größeren Dachhöhe im Mangel Be- 
denkens bis zu einer Veränderung des Dachstuhls oder Sparrwerks ausnahmsweise nachgelassen 
werden. 
8 7. Solche Papp= oder Filzdächer, die sich in einer Höhe von 10 Ellen oder darüber 
über dem Erdhorizonte befinden, sind, je nachdem die Dachfläche kleiner oder größer ist, 
mit einer oder mehreren Aussteigeöffnungen von mindestens einer Elle im Quadrate zu ver- 
sehen. # 
Diese, sowie andere in der Dachfläche befindliche Oeffnungen müssen von wasserdichter 
und feuersicherer Construction sein und einen dergleichen Verschluß haben. 
&#. Die Schornsteine von Gebäuden mit Papp= oder Filzdach dürfen nicht unter 
11 Elle über der Dachfläche ausmünden, desgleichen hat die Reinigung der unbesteigbaren 
Schornsteine solcher Gebäude nur durch ihre Ausmündungen von der Dachfläche aus zu er-
	        
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