Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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folgen. Die Anbringung von Reinigungsöffnungen im Dachraume selbst ist bei Gebäuden 
dieser Art verboten. 
§ 9. Die Erhitzung der Masse und der Stoffe, womit Pappdächer überstrichen und von 
Zeit zu Zeit wieder frisch überzogen werden müssen, ist nur an völlig feuersichern und geschütz- 
ten Orten und in keinem Falle in der Nähe von Holzwerk oder anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen gestattet. 
§#10. Auf Gebänude, welche nach den geltenden baupolizeilichen Bestimmungen mit wei- 
cher Dachung versehen werden dürfen, leiden nur die 9# 6, 7, 8 und 9 Anwendung. 
11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 6& 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 
treten die Bestimmungen § 1 3 der Verordnung vom 1 lten März 1841 ein. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften § 9 werden mit Geldbußen von 5 Thalern bis 
zu 5 0 Thalern bestraft. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere aber die Bauunternehmer und Bau- 
handwerker, sowie die Baupolizeibehörden und deren technische Organe gebührend zu achten. 
Dresden, am 29sten September 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Von den im §& 2 der Verordnung vom 1 lten März 1841, baupolizeiliche Maaßregeln rc. 
betreffend, erwähnten Surrogaten der harten Dachung sind Steinpappe (eine zu jener Zeit 
unter dem Namen „Schwedische Steinpappe“ bekannte Masse von mit mineralischen Bestand- 
theilen vermischter Pappe) und Cementdächer wegen ihrer Kostspieligkeit und der Schwierigkeit 
der Behandlung ganz außer Gebrauch gekommen. 
Die Lehmschindel= und sogenannten Dorn'schen Dächer dagegen haben sich als durchaus 
unzweckmäßig und die ersteren sogar nicht viel weniger feuergefährlich erwiesen als Strohdächer. 
An die Stelle dieser Dachdeckungsmittel sind in neuerer Zeit die Dachpappen (gewöhnlich 
Theerpappen, im Handel aber gewöhnlich Steinpappen genannt) und Dachfilze getreten. Die 
Dachpappen insbesondere sind bereits zu einer ziemlich allgemeinen Geltung gekommen, was 
dazu aufgefordert hat, mit denselben, da die Zeit ihrer Verwendung noch zu kurz ist, um auf 
Grund practischer Erfahrungen über die Tüchtigkeit dieses Materials in bau= und feuerpolizei- 
licher Hinsicht mit völliger Sicherheit urtheilen zu können, in dieser Richtung amtliche Versuche 
und Prüfungen vorzunehmen, wie dieß namentlich in Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen 
Lehmann.
	        
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