Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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So wenig daher für Gebäude, welche zur Aufbewahrung von Futter= und Getreidevor- 
räthen bestimmt sind oder unter deren Dache sich unmittelbar Dämpfe von einem hohen 
Wärmegrade entwickeln, z. B. Locomotivschuppen, Siedereien, Tabakfabriken, Trockenräume für 
erwärmte Luft, ungewölbte Viehställe 2c., Pappdächer empfohlen werden können, insofern die- 
selben nicht mit völlig ausreichenden Luftzügen versehen sind, eben so wenig eignen sich die 
Pappdächer und die in dieser Hinsicht gleichstehenden Filzdächer der obbemerkten übeln Eigen- 
schaften wegen für Gebäude im Innern der Städte und in geschlossener Häuserreihe. 
83) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Gasbeleuchtungsactiengesellschaft zu Meerane; 
vom 27sten September 1859. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten der Gasbeleuchtungsactiengesellschaft zu Meerane die gebetene Bestätigung mit der Wirk- 
ung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 7sten September 1859. 
Ministerium des Innern. 
Flhr. v. Beust. 
  
Demnth. 
  
84) Verordnung, 
die Rücksichtnahme auf Entwässerung bei Grundstückenzusammenlegungen betreffend; 
vom 28sten September 1859. 
Un die gehörige Berücksichtigung der Entwässerung bei Grundstückenzusammenlegungen sicher 
zu stellen, findet das Ministerium des Innern Folgendes zu verordnen: 
1. Bei den örtlichen Vorarbeiten zu Grundstückenzusammenlegungen haben die dazu 
bestellten Specialcommissionen rechtzeitig in Erörterung und Verhandlung zu ziehen, ob und 
wie dabei zugleich für zweckmäßige Entwässerung zu sorgen sein werde. 
2. Es ist dabei festzustellen: 
à) ob und inwiefern nach der Bodenbeschaffenheit und Lage der zusammenzulegenden 
Grundstücke besondere Entwässerungsanlagen überhaupt nöthig seien und landwirth- 
schaftlichen Nutzen versprechen;
	        
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