Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(328) 
Kirchengesellschaft zugehörige Vermögen und deren Vermögensrechte bindende und rechtsgültige 
Verfügungen zu treffen. 2c. 
B. Rechte einer jeden Kirchengemeinde. 
Jeder einzelnen deutsch-katholischen Kirchengemeinde kommen folgende Rechte zu: 
1) 2c. 
4) die selbstständige Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dasselbe; rc. 
11. 
Aeltestenrath. 
Jede Kirchengemeinde hat einen Aeltestenrath zu wählen. Die Zahl seiner Mitglieder 
und die Dauer ihrer Function, sowie das Nähere über den Vorsitz und die Geschäftsführung 
bestimmt das Specialstatut der Kirchengemeinde. 
12. 
Befugnisse des Aeltestenraths. 
Der Aeltestenrath ist das gesetzmäßige Organ der Kirchengemeinde. Er ist berufen, die 
Kirchengemeinde und deren Rechte in allen weltlichen Dingen, also sowohl bei Rechtsstreitig- 
keiten, als auch in allen anderen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu ver- 
treten, die Verwaltung aller Gemeindesachen zu besorgen und die Aufsicht über das Gemeinde- 
wesen zu führen. Er verhandelt und schließt demnach alle Verträge mit dritten Personen ab, 
erhebt die der Kirchengemeinde und ihren Stiftungsfonds zugehörigen Capitalien, Zinsen und 
anderen Gelder und stellt darüber rechtsgültige Quittung aus. 2c. 
33. 
Besondere Rechte und Pflichten des Landes-Kirchenvorstandes. 
Außer den im & 28 bezeichneten allgemeinen Verpflichtungen liegt dem Landes-Kirchen- 
vorstande namentlich noch ob: 
1) 2c. 
4) die Verwaltung des der gesammten Kirchengesellschaft zufallenden Vermögens, die ver- 
mögensrechtliche Vertretung derselben und das Befugniß, da nöthig die Rechtshülfe in dieser 
Beziehung zu beantragen. 2c. 
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Letzte Absendung: am 27sten October 1859.
	        
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